Nr. 164. 1916 1011
III. Lieferung. ·
Die Lieferung hat entsprechend den Anweisungen der Gesellschaft zu erfolgen.
Der Hersteller ist verpflichtet, die Anweisungen der Gesellschaft nach Fertigstellung
von je 100 dz einzuholen. Die Lieferung hat frei Waggon der nächsten Eisenbahn-
station des Herstellers zu erfolgen.
Trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl sind, zu 100 kg oder 75 kg
(brutto gesackt, in einwandfreien Säcken zu liefern. Für eine und dieselbe Wagen-
adung dürfen nur Packungen gleichen Inhalts, das heißt von 100 kg oder von 75 kg,
Verwendung finden. Die Verladung hat in geschlossenen oder in offenen, mit einer
Decke versehenen Wagen zu erfolgen.
IV. Auskunftspflicht.
Der Hersteller ist verpflichtet, regelmäßig zu den von den Geschäftsführern der
Gesellschaft zu bestimmenden Zeitpunkten den Geschäftsführern Angaben darüber zu
machen, welche Mengen an Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl von ihm hergestellt
und inwieweit sie von ihm verbraucht oder aus Lager genommen sind.
Der Hersteller ist nicht verpflichtet, Auskunft über die innere Verwaltung und den
technischen Betrieb zu geben.
V.
Die Anordnungen vom 17. September 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
S. 382) werden aufgehoben.
Berlin, den 28. September 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamtes.
In Vertretung: v. Braun.
(2) Bekanntmachung vom 16. Oktober 1916, betreffend den Verkehr mit Zucker
im Betriebsjahr 1916/17.
Das unterzeichnete Ministerium bringt die nachstehende Bekanntmachung des
Präsidenten des Kriegsernährungsamtes vom 29. September d. JIs., betreffend
den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 hiermit zur allgemeinen
Kenntnis.
Schwerin, den 16. Oktober 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.