Nr. 164. 1916. 1 023
III . Nr. 7906. Nr. 2273. Altona, den 30. September 1916.
Bestrafung
Landsturmpflichtiger und Militärpflichtiger und zur Arbeit entlassener Dienst-
pflichtiger.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 bestimme ich im Interesse der öffenlichen Sicherheit folgendes:
1. Landsturmpflichtige und Militärpflichtige, welche sich gemäß §§ 102, 25
WO. nicht zur Stammrolle anmelden,
2. diejenigen, welche von ihrer Truppe oder Dienststelle zur Beschäftigung in
einen ivirberuf entlassen, diese nicht sofort aufnehmen oder nach Nieder-
legen der Arbeit sich nicht sofort beim zuständigen Bezirkskommando melden,
werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe androhen, mit Ge-
fuu bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände, mit Haft oder Geld-
trafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. ,
Diese Verordnung ist den Neueingezogenen sofort, den Truppenteilen alle Monat
einmal bekanntzumachen. Die Bezirkskommandos sorgen für die Veröffentlichung in
der üblichen Weise (durch Anschlag).
Die Zivilbehörden ersuche ich um wiederholentliche Bekanntmachung in den Amts-
blättern und Zeitungen und auf andere geeignete Weise.
v. Falk.
(6) Bekanntmachung vom 17. Oktober 1916, betreffend Anderung der Post-
ordnung.
Nachstehend wird die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 9. Ok-
tober 1916, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Röl.
1900 Nr. 14), zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 17. Oktober 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium.
v. Blücher.
Bellanntmachung,
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 9. Oktober 1916.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Röl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des