Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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den  Civil-Vorsitzenden  der  Ober-Ersatz-Kommission  der  in  der  dritten  Instanz  fun—
girenden  Civil-Behörde  eingereicht.

Den  Uebersichten  sind  Berichte  über  etwaige  besondere  Wahrnehmungen  beim
Ersatz-Geschäft  beizufügen.

3.  Die  General-Kommandos  (in  Hessen  das  Divisions-Kommando)  lassen  eine  Uebersicht
  nach  demselben  Schema  für  den  unterstellten  Ersatz-Bezirk  anfertigen  und  reichen
dieselbe  zum  1.  Mai  an  das  zuständige  Kriegs-Ministerium  ein.  Die  etwa  eingegangenen
  Berichte  der  Brigade-Kommandeure  werden  beigefügt.

4.  Das  Preußische  Kriegs-Ministerium  stellt  diese  Uebersichten  für  das  Deutsche  Reich
(mit  Ausnahme  von  Bayern)  zusammen  und  sendet  diese  Zusammenstellung  bis  zum
1.  Juni  dem  Reichskanzler  zu,  welcher  die  weitere  Mittheilung  an  den  Bundesrath
und  den  Reichstag  veranlaßt.
R.  M.  G.  8  37.

Zwölfter  Abschnitt.
Einstellung  und  Entlassung.

§  79.
Kontrole  der  Rekruten.

1.  Die  Kontrole  der  Rekruten  wird  durch  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos  ausgeübt.
Als  Kontrollisten  dienen  die  Vorstellungslisten  und  deren  Beilagen  (8  49).
Die  Aushändigung  der  Urlaubspässe  oder  der  Gestellungs-Ordres  findet  sofort
nach  der  Aushebung  statt.

2.  Die  Rekruten  können  ihren  Aufenthaltsort  verändern,  haben  jedoch  jede  derartige
Veränderung  ihrem  Landwehr-Bezirks-Feldwebel  anzuzeigen,  auch  beim  Verziehen  in
einen  anderen  Landwehr-Kompagnie-Bezirk  sich  bei  dem  dortigen  Landwehr-Bezirks-Feldwebel
  innerhalb  dreier  Tage  anzumelden.

An  dem  in  ihrem  Urlaubspaß  oder  in  der  Gestellungs-Ordre  angegebenen
Termine  und  Orte  müssen  sie  sich  bei  Vermeidung  der  gesetzlichen  Strafe  pünktlich
einfinden.

3.  Die  beurlaubten  Rekruten  sind  den  Bestimmungen  im  dritten  Abschnitt  des  Militär-Strafgesetzbuchs
  vom  20.  Juni  1872  über  unerlaubte  Entsernung  und  Fahnenflucht
und  den  Bestimmungen  im  vierten  Abschnitt  desselben  Gesetzbuchs  über  Selbstbeschädigung
  und  Vorschützung  von  Gebrechen  in  gleicher  Weise,  wie  die  Personen
des  activen  Dienststandes,  unterworfen.

R.  M.  G.  8§  60,  3.
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