Draufgabe — Vertragsstrafe § 336—342
Dritten auch dann fordern, wenn diesem 18) das Recht auf die Leistung
zusteht.
Dierter Titel. Draufgabe. Pertragsstrafe.
§336. Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als
Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.!
Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Neugeld.-)
§ 337. Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem
Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen
kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.
Wird der Vertrag wieder aufgehoben,, so ist die Draufgabe
kurückzugeben.“)
§ 338. Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge
eines Umstandes, den er zu vertreten hat, unmöglich oder verschuldet
der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags, so
ist der Empfünger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt der
Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe
im Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann,
bei der Leistung des Schadensersatzes zurückzugeben.“)
§ 339. Verspricht der Schuldner dem GEläubiger für den Fall,
daß er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt,
die Zahlung einer Geldsumme als Strafe,“) so ist die Strafe verwirkt,
wenn er in Verzug kommt.“) Besteht die geschuldete Leistung in
einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Juwiderhandlung
ein.)
§-340. Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen,
daß er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt,.) so kann der Gläubiger die
verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen.?) Erklärt der Gläubiger
dem Schuldner, daß er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf
Erfüllung ausgeschlossen.
Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu, 10) so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des
Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist
nicht ausgeschlossen.
§ 341. Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen,
daß ed seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht
zu der bestimmten Zeit, erfüllt. 11) so kann der Gläubiger die
verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der
nicht gehörigen Erfüllung zu, so finden die Vorschriften des § 340 Abfs. 2
Anwendung.
Nimmt der Glüäubiger die Erfüllung an, 112) so kann er die Strafe
mur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
§ 342. Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung
einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der 88§ 339 bis
341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn
der Gläubiger die Strafe verlangt.
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