Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 169. 1916. 1051 
(6) Belanntmachung vom 26. Oltober 1916, betreffend zuckerhaltige Futtermittel. 
ie nachstehenden Anordnungen des Kriegsernährungsamtes zu der Verord- 
nung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 werden hierdurch 
zur allgemeinen Kenntnnis gebracht. 
Schwerin, den 26. Oktober 1916. 
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Anordnungen 
zu der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 
(RGBl. S. 1114). 
Vom 21. Oktober 1916. 
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernäh- 
rungsamts vom 22. Mai 1916 (Rl. S. 402) und der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 
und 13 der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Okkober 1916 (Rl. 
S. 1114) wird bestimmt: 
81. 
Die nach § 6 Abs. 1, Satz 2 der Verordnung vom 5. Oktober 1916 (Rl. S. 1120) 
festgesetzten Höchstgrenzen für die von der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, 
G. m. b. H. in Berlin zu zahlenden Übernahmepreise gelten für gesunde Ware von min- 
destens mittlerer Art und Güte frei Eisenbahnwagen der Verladestation oder Schiff (nach 
Wahl der Bezugsvereinigung) an der Verladestelle des Eigentümers. 
Zuckerschnitzel nach dem Steffenschen Brühverfahren müssen 30 vom Hundert Zucker 
enthalten. Bei einem Mindergehalt ermäßigt sich der Ubernahmepreis um ein Dreißigstel 
des Kaufpreises für jedes fehkende Hundertteil Zucker. 
Getrocknete Schnitzel dürfen höchstens 11 vom Hundert Wasser enthalten. Jedes 
Hundertteil Wassergehalt mehr berechtigt die Bezugsvereinigung zur Minderung des 
Übernahmepreises um ein Neunundachtzigstel oder zur Forderung kostenloser Nachtrock- 
nung. Der Wassergehalt ist vom Lieferungspflichtigen bei der Lieferung durch Fest- 
stellung eines vereidigten Chemikers nachzuweisen. (Abs. 4 zu § 1.) Mehr als 50 vom 
Hundert Zuckergehalt darf in Rohmelasse nicht bezahlt werden. Im übrigen gelten für 
die Lieferung von Melasse an die Bezugsvereinigung die anliegenden Bestimmungen. 
52. 
Der Lieferungspflichtige hat die Ware nach Wahl der Bezugsvereinigung ein- 
schließlich Sack oder in Leihsäcken oder in eingesandten Säcken zu versenden. Als Säcke
	        
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