Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1058  Nr.  169.  1916.

Großhändlers,  sonst  frei  Bahnhof  Versandstation;  die  Abnahme  der  Säcke  erfolgt  in
allen  Fällen  auf  dem  Lager  des  Großhändlers.

Der  Sackhändler  hat  die  Säcke  an  den  ihm  von  der  Reichs-Sackstelle  bezeichneten
Sackgroßhändler  in  Partien  von  mindestens  2000  Stück  pro  Sorte,  die  Spezialsäcke  an
den  nächstliegenden  Spezialgroßhändler  in  Partien  von  mindestens  3000  Stück  pro
Sorte  zu  liefern.  Die  Ablieferung  hat  spätestens  14  Tage  nach  Ansammlung  der
Mindestanzahl  dieser  Säcke  zu  erfolgen.

Der  Sackhändler  hat  den  Weisungen  der  Großhändler  im  Rahmen  der  bestehenden
Vorschriften  Folge  zu  leisten.

Der  Sackhändler  haftet  persönlich  für  sich  und  seine  Aufkäufer  für  die  Einhaltung
der  für  den  Sackhandel  geltenden  Bestimmungen.

Verboten  ist  den  Sackhändlern  und  ihren  Aufkäufern  der  Erwerb  von  Säcken,
deren  Aufkauf  gemäß  Ziffer  8  dieser  Vorschriften  ausschließlich  den  Organisationen  gewisser
  Industrien  vorbehalten  ist.

b)  Die  Sackgroßhändler  haben  die  von  den  Sackhändlern  gelieferten  oder
im  freien  Verkehr  (s.  Absatz  2)  erworbenen  Säcke  auf  ihrem  Lager  hinsichtlich  Anzahl
und  Qualität  zu  prüfen  und  abzunehmen.  Sie  haben  die  Säcke  nach  ihrer  Verwendbarkeit
  zu  sortieren,  ordnungsmäßig  zu  lagern,  gegen  Feuer  zu  versichern,  der  Reichs-Sackstelle
  monatlich  zu  melden  und  auf  Abruf  frei  Empfangsstation  sachgemäß  zu
verladen.

Soweit  den  Sackhändlern  der  Aufkauf  von  Säcken  gestattet  ist,  können  auch  die
Sackgroßhädler  Säcke  im  freien  Verkehr  in  Partien  von  mindestens  3000  Stück  von
einer  Stelle  erwerben,  wobei  die  ersparte  Sackhändlergebühr  dem  Verkäufer  zu  vergüten
  ist.  Ein  Ansammeln  der  Säcke  ist  verboten.  Dem  Sackgroßhändler  ist  der  Nachweis
  zu  führen,  daß  die  zu  erwerbenden  Säcke  innerhalb  der  letzten  vier  Wochen  entleert
oder  der  Reichs-Sackstelle  als  Bestand  gemeldet  sind.  Spezialsäcke  können  im  freien
Verkehr  von  den  Sackgroßhändlern  in  Posten  von  500—1000  Stück  erworben  werden
und  sind  alsdann  dem  nächstliegenden  Spezialgroßhändler  gegen  Erstattung  des  Kaufpreises
  und  Vergütung  der  Sackhändlergebühr  in  Partien  von  mindestens  3000  Stück
pro  Sorte  am  Orte  frei  Lager,  sonst  frei  Abgangsstation,  abzuführen.

c)  Die  Spezialgroßhändler  haben  die  von  den  Sackhändlern  gelieferten,
oder  im  freien  Verkehr  (s.  Abs.  2)  erworbenen  Säcke  auf  ihrem  Lager  hinsichtlich  Anzahl
und  Qualität  zu  prüfen  und  abzunehmen.  Sie  haben  die  Säcke  nach  ihrer  Verwendbarkeit
  zu  sortieren,  ordnungsgemäß  zu  lagern,  gegen  Feuer  zu  versichern,  der  Reichs-Sackstelle
  monatlich  zu  melden  und  bei  Abruf  frei  Empfangsstation  sachgemäß  zu  verladen.

Die  Spezialgroßhändler  können  Spezialsäcke  auch  im  freien  Verkehr  in  Posten
von  mindestens  2000  Stück  für  die  Sorte  von  einer  Stelle  erwerben  und  haben  den
Säckeabgebern  die  dabei  ersparte  Sackhändlergebühr  zu  bezahlen.  Ein  Ansammeln  der
Säcke  ist  verboten.  Dem  Spezialgroßhändler  ist  der  Nachweis  zu  führen,  daß  die  Säcke
in  den  letzten  vier  Wochen  entleert  oder  der  Reichs-Sackstelle  als  Bestand  gemeldet  sind.

d)  Die  Sackgroßhändler  und  Spezialgroßhändler  haften  für  die  Richtigkeit  und
Vollständigkeit  der  Angaben  über  Art  und  Beschaffenheit  der  Säcke.