Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  169.  1916.  1059

ee)  Nimmt  die  Reichs-Sackstelle  die  Säcke  ganz  oder  teilweise  für  sich  in  Anspruch,
so  hat  q  die  im  §  11  der  Bundesratsverordnung  und  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers:
  vom  27.  Juli  1916  für  Säcke  gleicher  Art  und  gleicher  Größe  festgesetzten  oder
nach  diesen  Vorschriften  zu  ermittelnden  Übernahmepreise  den  Sackgroßhändlern  und
Spezialgroßhändlern  zu  bezahlen.  Nimmt  die  Reichs-Sackstelle  von  den  Sackgroßhändlern
  trotz  dreimaliger  Anzeige  und  von  den  Spezialgroßhändlern  trotz  viermaliger  Anzeige
  die  Säcke  nicht  innerhalb  von  drei  Wochen  nach  der  letzten  Anzeige  für  sich  in
Anspruch,  wobei  die  Bestandsanmeldung  vom  August  1916  nicht  mitgerechnet  wird,  so
sind  dieselben  berechtigt,  die  Säcke  für  eigene  Rechnung  im  freien  Verkehr,  jedoch  nicht
höher  als  zu  den  Übernahmepreisen  zuzüglich  der  Zuschläge  der  Reichs-Sackstelle,  zu
veräußern.  Die  Reichs-Sackstelle  hat  jedoch  das  Recht,  von  den  Spezialgroßhändlern
eine  weitere  Lagerung  zu  fordern.  Sie  behält  sich  aber  vor,  hierfür  dieselben  nach
billigem  Ermessen  zu  entschädigen.  Als  solche  Entschädigung  kommt  auch  in  Frage  die
Zuweisung  der  durch  die  Reichs-Sackstelle  erworbenen  Säcke  aller  Art.
Die  Zahlung  hat  binnen  14  Tagen  nach  Verladung  der  Säcke  zu  erfolgen.

6.  Alle  Säcke  sind  von  den  Großhändlern  ihren  Lieferanten  bei  Erhalt  der
Faktura  und  des  Duplikatfrachtbriefes  mit  80  ⅝%  Anzahlung,  der  Rest  nach  Richtigbefund
  längstens  14  Tage  nach  Verladung  zu  bezahlen.

7.  Streitigkeiten  zwischen  den  einzelnen  Gruppen  der  Sackhändler  werden  durch
ein  Schiedsgericht  entschieden.  Dasselbe  besteht  aus  je  einem  von  jeder  der  Parteien  zu  ernennenden
  Schiedsrichter  und  einem  Obmann,  der  von  der  zuständigen  Handelskammer
des  Empfangsortes  der  Säcke  ernannt  wird.

8.  Die  Reichs-Sackstelle  behält  sich  vor,  ausnahmsweise  die  Aufgaben  der  Sackhändler
  und  Großhändler  für  einzelne  Industrien  ganz  oder  teilweise  durch  andere
Organisationen  ausführen  zu  lassen  und  diesen  das  ausschließliche  Recht  zum  Erwerb
von  Säcken  der  betreffenden  Art  zu  übertragen.  Die  zugelassenen  Organisationen  unterliegen
  den  Vorschriften  dieser  Ausführungsbestimmung  und  haben  die  Dispositionen  der
Reichs-Sackstelle  in  gleicher  Weise  wie  die  entsprechende  Händlerarupve  auszuführen.
Die  Vergütungen  für  die  einzelnen  Leistungen  können  anderweit  festgesetzt  werden,
dürfen  aber  die  für  die  entsprechende  Händlergruppe  vorgesehenen  nicht  übersteigen.

9.  Zur  Deckung  eines  plötzlich  auftretenden  Bedarfs  sowie  zur  Befriedigung  der
regelmäßigen  kleineren  Kundschaft  können  die  Sackgroßhändler  und  Spezialqroßbändler
auf  ihren  Antrag  ermächtigt  werden,  einen  bestimmten  Prozentsatz  ihres  Sackbestandes
für  Rechnung  der  Reichs-Sackstelle  unmittelbar  an  die  Verbraucher  zu  veräußern.  Die
Anträge  sind  der  Reichs-Sackstelle  allmonatlich  gleichzeitig  mit  der  Vorlage  der
Bestandsaufnahme  einzureichen  und  die  Mengen  und  Sorten  genau  zu  bezeichnen,  für
die  die  Ermächtigung  beaßtragt  wird.  Die  Reichs-Sackstelle  setzt  die  Bedingungen  fest.
unter  denen  die  Veräußerung  dieser  Säcke  zu  erfolgen  hat.

Artikel  II.

Bei  Verfügung  über  Säcke,  die  vor  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  erworben
sind,  gewährt  die  Reichs-Sackstelle  bei  handelsüblicher  Beschaffenheit  den  bisher  als  Abnehmern
  zugelassenen  Sackhändlern,  die  nach  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats