Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 169. 1916. 1063 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 
Mark erkannt werden. 6§5° 
Diese Verordnung tritt sofort in Krat. Meine in gleicher Sache erlassene Ver- 
ordnung vom 4. Mai 1916 — K Vl. 1916 S. 494 Nr. 1368.— wird hiermit aufgehoben. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung in geeigneter Weise, 
namentlich in den für die amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Blättern, zu ver- 
öffentlichen. 
v. Falk. 
(9) Bekanntmachung vom 1. November 1916, betreffend Benzol und Solvent- 
naphtha. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen 
1. vom 9. August 1915, betreffend die Verwendung von Benzol und 
Solventnaphtha sowie die Höchstpreise für diese Stoffe, Rbl. 1915 
Nr. 129 S. 729, und 
2. vom 22. Februar 1916, betreffend Höchstpreise für Benzol und 
Solventnaphtha, Rbl. 1916 Nr. 35 S. 165, 
wird nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General- 
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Ande- 
rung der Bekanntmachung über die Verwendung von Benzol und Solbvent- 
naphtha, sowie über Hoöchstpreise für diese Stoffe, hierdurch zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden angewiesen, für die Bekanutgabe der Anord- 
nung innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen. 
Schwerin, den 1. November 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Bekanntmachung über die Verwendung von Benzol 
und Solventnaphtha sowie über Höchstpreise für diese Stoffe. 
Kriegsministerium, Verkehrs-Abteilung, Nr. 2534/9. 16. A7 V. 
zub Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (GS. 
S. 451 ff.), des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der 
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