1064 Nr. 169. 1916.
Bekanntmachung vom 17.Dezember 1914 (RGBl. S. 516), der Bekanntmachung, be-
treffend Anderung dieses Gesetzes vom 2. Januar 1915 (RG#Bl. S. 26) und der Bekannt=
machung über Vorratserhebung vom 2. Februar 1915 (RG#Bl. S. 54) wird hiermit
verordnet:
Artikel I.
Die durch Verfügung vom 25. Januar 1916 IVa 9661 — KVl. Nr. 215 —.
außer Kraft gesetzten 9 3 und 6 der oben bezeichneten Bekanntmachung über die Ver-
wendung von Benzol usw. treten wieder in Kraft und zwar wie folgt (§ 3 verändert,
§5 6 unverändert):
5 3. Das Benzol von der in § 2 gekennzeichneten Beschaffenheit
darf in letzter Hand nur geliefert werden:
— soweit nicht das Kriegsministerium oder in seinem Auftrage die Inspektion des
Kraftfahrwesens durch Sondererlaß darüber verfügt hat oder verfügen wird —
a) an chemische Fabriken (Farbwerke), soweit es nachweislich zur Herstellung
von Benzolderivaten für die Heeresverwaltung dient;
b) an landwirtschaftliche, staatliche oder kommunale Betriebe, wenn es nach-
weislich als Motorenbetriebsstoff (jedoch nicht für Kraftwagen) zu land-
wirtschaftlichen, staatlichen oder kommunalen Zwecken benutzt wird;
c) an gewerbliche Betriebe als Motorenbetriebsstoff sowie allgemein als Kraft-
wagenbetriebsstoff, jedoch nicht über rund 15 v. H. der Erzeugung bezw.
der den Lagerhaltern und Verkäufern von den Gewinnungsanstalten ge-
lieferten Mengen; Besitzer, die Benzol ihrerseits von Dritten erworben
haben, dürfen es für den angegebenen Zweck nur insoweit abgeben, als die
ulässige Menge von 15 v. H. der Erzeugung nicht bereits von früheren
Besipeon hierfür verwendet worden ist und letztere dies ausdrücklich be-
scheinigt haben;
4) an die Erzeuger zum Selbstverbrauch in dem Erzeugungsbetrieb in Mengen,
die auf Grund zu stellender Anträge von der Inspektion des Kraftfahr-
wesens festzusetzen sind;
e) an Verbraucher zur Speisung von Benzolglühlichtlampen, die von der
Kriegskleinbeleuchtungsgesellschaft m. b. H., Berlin, Leipziger Straße 2,
geliefert sind, gegen Beguosschrile dieser Gesellschaft;
§ 6. Benzol (§§ 1, 2), Solventnaphtha und Tylol sind ohne Verzug
dem Verbraucher zuzuführen und dürfen nicht länger als höchstens einen Monat auf
Lager gehalten werden. Menzen, die nach dieser Frist nicht abgesetzt oder vom Ver-
braucher nicht angefordert worden sind, müssen der Inspektion des Kraftfahrwesens an-
gezeigt werden, die hierüber weitere Verfügung treffen kann.
Artikel U.
Außer Kraft treten: #
a) aus § 7 Absatz b: die Festsetzungen von Höchstpreisen für Benzol-Spiritus;
3 5 7 Absatz c (Bestimmung über Erhöhung oder Ermäßigung der Höchst-
preise für Benzol-Spiritus).