Nr. 172. 1916. 1075
(5) Bekanntmachung vom 3. November 1916, betreffend Verkehr mit Kriegs-
gefangenen.
Unter Aufhebung der Bekanntmachungen, betreffend Verhalten gegen Kriegs-
gefangene, vom 28. Mai 1915, Rbl. Nr. 79, S. 441, und vom 29. Februar.
1916, Rbl. Nr. 39, S. 195, wird nachstehende Bekanntmachung des König-
lichen stellv. Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 22. v.
Mts., betreffend Verkehr mit Kriegsgefangenen, hierdurch zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, auf die genaueste Befolgung der
getroffenen Anordnungen hinzuwirken.
Schwerin, den 3. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Nr. 2373. Altona, den 22. Oktober 1916.
verkehr mit Kriegsgefangenen.
Unter Aufhebung der Verordnungen vom 10. Mai 1915 — M. 1123 —, vom
15. Mai 1915 — M. 1167 —, vom 23. Februar 1916 — Nr. 498 KVBl. — bestimme
ich auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 im Interesse der öffentlichen Sicher-
heit folgendes:
Der Bevölkerung ist verboten:
a) das Sprechen und jeglicher Verkehr mit den Kriegsgefangenen, sofern er
nicht durch die Arbeitsbeschäftigung der Gefangenen bedingt und durch den
militärischen Wachtmann oder den Arbeitsgeber, d. i. in den Gemeinden
der Gemeindevorsteher, ausdrücklich gestattet wurde,
b) das Verabreichen von Geschenken, Liebesgaben und dergleichen, die Ver-
schaffung des Genusses von alkoholischen Getränken für die Kriegsgefangenen,
c) die Abgabe von Feuerzeug, Messer, scharfen Werkzeugen oder Waffen an
die Kriegsgefangenen,
d4) die Vermittelung des Briefverkehrs.
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Das Verbot des § 1 gilt auch für Militärpersonen, es sei denn, daß der Verkehr
usw. in Ausübung des Dienstes stattfindet und nach den dienstlichen Vorschriften
erlaubt ist.