Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 172. 1916. 1075 
(5) Bekanntmachung vom 3. November 1916, betreffend Verkehr mit Kriegs- 
gefangenen. 
Unter Aufhebung der Bekanntmachungen, betreffend Verhalten gegen Kriegs- 
gefangene, vom 28. Mai 1915, Rbl. Nr. 79, S. 441, und vom 29. Februar. 
1916, Rbl. Nr. 39, S. 195, wird nachstehende Bekanntmachung des König- 
lichen stellv. Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 22. v. 
Mts., betreffend Verkehr mit Kriegsgefangenen, hierdurch zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, auf die genaueste Befolgung der 
getroffenen Anordnungen hinzuwirken. 
Schwerin, den 3. November 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Nr. 2373. Altona, den 22. Oktober 1916. 
verkehr mit Kriegsgefangenen. 
Unter Aufhebung der Verordnungen vom 10. Mai 1915 — M. 1123 —, vom 
15. Mai 1915 — M. 1167 —, vom 23. Februar 1916 — Nr. 498 KVBl. — bestimme 
ich auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 im Interesse der öffentlichen Sicher- 
heit folgendes: 
Der Bevölkerung ist verboten: 
a) das Sprechen und jeglicher Verkehr mit den Kriegsgefangenen, sofern er 
nicht durch die Arbeitsbeschäftigung der Gefangenen bedingt und durch den 
militärischen Wachtmann oder den Arbeitsgeber, d. i. in den Gemeinden 
der Gemeindevorsteher, ausdrücklich gestattet wurde, 
b) das Verabreichen von Geschenken, Liebesgaben und dergleichen, die Ver- 
schaffung des Genusses von alkoholischen Getränken für die Kriegsgefangenen, 
c) die Abgabe von Feuerzeug, Messer, scharfen Werkzeugen oder Waffen an 
die Kriegsgefangenen, 
d4) die Vermittelung des Briefverkehrs. 
8 2. 
Das Verbot des § 1 gilt auch für Militärpersonen, es sei denn, daß der Verkehr 
usw. in Ausübung des Dienstes stattfindet und nach den dienstlichen Vorschriften 
erlaubt ist.
	        
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