1080 Nr. 173. 1916.
Belkianntmachung
Nr. W. III. 3000/9. 16. K.R.A,
betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Flachs= und
Haufstroh, Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer und außer-
europäischer Hanf) und von Erzeugnissen aus Bastfasern.
Vom 10. November 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
gegen die Beschlagnahme-Vorschriften nach § 6“) der Bekanntmachungen über die
Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGl. S. 357), vom 9. Oktober
1915 (RGl. S. 645), vom 25. November 1915 (REl. S. 778) und 14. September
1916 ### S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die LHagerbuchführung nach
§. 5"“) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (R l.
S. 54), vom 3. September 1915 (RGBl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (RGl.
S. 684) bestraft wird. Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Bekannt-
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September
1915 (RGBl. S. 603) angeordnet werden.
81.
Beschlagnahme.
Beschlagnahmt werden hiermit:
a) alles Flachs= und Hanfstroh. Die Beschlagnahme erstreckt sich nur auf den
Halm (Flachs, Hanfstroh, Strohflachs, Flachs bezw. Hanf im Stroh), jedoch
nicht auf die Frucht (Leinsaat);
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 „K wird, sofern
nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteignelen Gegenstände herauszugeben, oder sle auf Ver-
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt;
wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
) Wer vorsäßlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 bestraft, auch können
Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Ebenso wird
bestraft, wer vorsäßlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der
gesetzten Frist erteilt, oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis
00 K oder im Unvermögensfalke mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestrast. Ebenso wird be-
zu 30
straft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
wo
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