Nr. 173. 1916. 1081.
b) alle Bastfasern in rohem, ganz oder teilweise gebleichtem, kremiertem oder
gefärbtem Zustande.
Als Bastfasern im Sinne der Bekanntmachung sind anzusehen: Jute,
lachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf (Manilahanf,
Sisalhanf, die indischen Hanfarten, Neuseelandflachs und andere Seiler-
fasern) und alle bei der Verarbeitung von Bastfaser-Rohstoffen, -Halb-
und -Fertigerzeugnissen entstehenden Wergarten, Abfälle (mit Ausnahme
der Lumpen und Stoffabfälle) "), Fabrikkehricht sowie die durch Auf-
lösung von Bastfaser-Erzeugnissen und Lumpen wieder gewonnenen Fasern;
JPC) alle Halberzeugnisse aus Bastfasern;
d) die nach Maßgabe des § 6 Ziffer 2 auf Vorrat seit dem 27. Dezember 1915
fertiggestellten Halb= und Fertigerzeugnisse aus Bastfasern.
§5 2.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt
werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
* 3.
Verwendungserlaubnis.
Trot der Beschlagnahme ist nach Auslesen der Fäden und Stoffabfälle das Ver-
brennen des Fabrikkehrichts und seine Verwendung zu Düngezwecken erlaubt.
#
Bearbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:
a) das Rösten des Strohs und das Ausarbeiten der Faser aus dem Stroh im
eigenen Betriebe;
b) das Bleichen und Färben roher Garne in den Nummern bis 30 englisch
einschließlich;
c) die Fertigstellung der am 15. August 1916 im Bleich= oder Färbverfahren
befindlichen, bisher beschlagnahmefreien Garne.
*) Die Beschlagnahme von Lumpen und neuen Stoffabfällen auf Grund der Bekanntmach
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