Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 173. 1916. 1081. 
b) alle Bastfasern in rohem, ganz oder teilweise gebleichtem, kremiertem oder 
gefärbtem Zustande. 
Als Bastfasern im Sinne der Bekanntmachung sind anzusehen: Jute, 
lachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf (Manilahanf, 
Sisalhanf, die indischen Hanfarten, Neuseelandflachs und andere Seiler- 
fasern) und alle bei der Verarbeitung von Bastfaser-Rohstoffen, -Halb- 
und -Fertigerzeugnissen entstehenden Wergarten, Abfälle (mit Ausnahme 
der Lumpen und Stoffabfälle) "), Fabrikkehricht sowie die durch Auf- 
lösung von Bastfaser-Erzeugnissen und Lumpen wieder gewonnenen Fasern; 
JPC) alle Halberzeugnisse aus Bastfasern; 
d) die nach Maßgabe des § 6 Ziffer 2 auf Vorrat seit dem 27. Dezember 1915 
fertiggestellten Halb= und Fertigerzeugnisse aus Bastfasern. 
§5 2. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt 
werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
* 3. 
Verwendungserlaubnis. 
Trot der Beschlagnahme ist nach Auslesen der Fäden und Stoffabfälle das Ver- 
brennen des Fabrikkehrichts und seine Verwendung zu Düngezwecken erlaubt. 
# 
Bearbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt: 
a) das Rösten des Strohs und das Ausarbeiten der Faser aus dem Stroh im 
eigenen Betriebe; 
b) das Bleichen und Färben roher Garne in den Nummern bis 30 englisch 
einschließlich; 
c) die Fertigstellung der am 15. August 1916 im Bleich= oder Färbverfahren 
befindlichen, bisher beschlagnahmefreien Garne. 
*) Die Beschlagnahme von Lumpen und neuen Stoffabfällen auf Grund der Bekanntmach 
vom 16. ö. 76 M. W. 1V. 500/4. 160 #Krrgl. bt.Ee sierduncn unberahr. machung 
248“
	        
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