1082
Nr. 173. 1916.
6 5.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:
a) die Herstellung von Seilerwaren in den handwerksmäßig geführten Be-
trieben, soweit sie zur Aufarbeitung der am 15. August 1915 in den be-
treffenden Betrieben vorhanden gewesenen Bastfasern oder Halberzeugnisse
erfolgt;
b) die monatliche Verarbeitung des 10. Teiles der am 1. August 1916 vor-
handen gewesenen Vorräte an Bastfaser-Abfall der im F 1b bezeichneten
Art (Fadenabfälle, Spinnabfälle, Wergabfall usw.) sowie an Reißwerg zu
Garnen und ihre Verarbeitung zu Fertigerzeugnissen);
Pc) die monatliche Verarbeitung des 10. Teiles der am 1. August 1916 vor-
handen gewesenen Vorräte in Leinengarn feiner als Nr. 51 englisch roh und
Nr. 31 englisch ganz oder teilweise gebleicht oder gefärbt sowie die monat-
liche Verarbeitung des 5. Teiles der nach dem 1. August 1916 hinzugekom-
menen gleichartigen Garnvorräte zu Geweben und Klöppelspitzen;
d) die Verarbeitung der am 27. Dezember 1915 auf Kettbäumen befindlichen
und der bis zum 15. August 1916 beschlagnahmefreien Garne, welche sich
auf Kettbäumen befinden, allgemein, sowie der am 15. August 1916 auf
Kettbäumen befindlichen oder für die Herstellung von Klöppelspitzen vorge-
richteten Garne der Nummern 45—50 englisch roh ohne Rücksicht auf die
aus ihnen anzufertigende Ware. ·
« Hierbei dürfen nur Schußgarne feiner als Nr. 51 englisch roh oder
Nr. 31 englisch gebleicht bezw. gefärbt verwendet werden;
e) die monatliche Verarbeitung einer solchen Menge beschlagnahmter Bast-
fasern, welche dem 5. Teile des am 15. August 1916 vorhanden gewesenen
Bestandes der nach dem 1. Januar 1916 aus dem Reichsauslande (nicht
den besetzten Gebieten) eingeführten Rohstoffe entspricht. Diese Erlaubnis
erstreckt sich jedoch nicht auf Flachsstroh.
86.
Verarbeitungserlaubnis für Kriegsbedarf.
1. Die Verarbeitung und Verwendung von Bastfasern ist erlaubt, soweit sie zur
Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen der Heeres= oder Marine-
behörden dienen (Kriegslieferungen).
Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung einer Kriegslieferung ist zu führen.
Für jeden mittelbaren oder unmittelbaren Auftrag auf eine Kriegslieferung muß sich
der Hersteller der Halb= oder Fertigerzeugnisse vor der Anfertigung von Kriegsliefe-
rungen aus beschlagnahmten Beständen im Besitz eines ordnungsmäßig ausgefüllten
)) Wegen Fertigerzeugnisse wird auf die Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Be-
standserhebung von Web-, Wirk= und Strickwaren vom 1. Februar 1910 W. M. 1000/11. 15. K.K. A.
verwiesen.