Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1088 Nr. 174. 1916 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord- 
nungen innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen und die Durchführung zu überwachen. 
Schwerin, den 10. November 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Kachtrag 
Nr. W. M. 207/9. 16 K. R.A. 
zur Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von 
Web-, Wirk= und Strickwaren, vom 1. Februar 1916 W.M. 100011. 15. K. R.A. 
Vom 10. November 1916. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachungen über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGBl. S. 357) in Verbindung mit den 
Erweiterungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Rcl. S. 645), vom 25. No- 
vember 1915 (RGBl. S. 778) und vom 14. September 1916 (Rül. S. 1019) und 
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5 der Bekanntmachung über Vor- 
ratserhebungen vom 2. Februar 1915 (REBl. S. 54) in Verbindung mit den Er- 
weiterungsbekanntmachungen vom 3. September 1915 (RBl. S. 549) und vom 21.Ok- 
tober 1915 (Röl. S. 684) bestraft wird. Auch kann die Schließung des Betriebes 
gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel 
vom 23. September 1915 ###. S. 603) angeordnet werden. 
Artikel I. 
Im § 2 der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15 K. R.A. werden zwischen die 
Worte: „verschiedener Spinnstoffe“ und „hergestellt sind“ die Worte: „oder auch unter 
Mitverwendung von Papier“ eingefügt. Die Worte: „bei Sandsack= und Strohsack- 
geweben auch unter Mitverwendung von Papier“ fallen fort. 
Artikel II. 
Fasf § 5 Ziffer 9 der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15 K. R. A. erhält folgende 
assung: 
„Bastfasergewebe, deren Herstellung auf Grund des § 3 Nr. 24 und e der Be- 
kanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bast- 
fasern und Erzeugnissen aus Bastfasern, vom 23. Dezember 1915 (W. III. 1577/10. 15 
K, . A.), des 5 3 Nr. 2d der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.