1088 Nr. 174. 1916
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord-
nungen innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen und die Durchführung zu überwachen.
Schwerin, den 10. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Kachtrag
Nr. W. M. 207/9. 16 K. R.A.
zur Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von
Web-, Wirk= und Strickwaren, vom 1. Februar 1916 W.M. 100011. 15. K. R.A.
Vom 10. November 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachungen über die Sicher-
stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGBl. S. 357) in Verbindung mit den
Erweiterungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Rcl. S. 645), vom 25. No-
vember 1915 (RGBl. S. 778) und vom 14. September 1916 (Rül. S. 1019) und
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5 der Bekanntmachung über Vor-
ratserhebungen vom 2. Februar 1915 (REBl. S. 54) in Verbindung mit den Er-
weiterungsbekanntmachungen vom 3. September 1915 (RBl. S. 549) und vom 21.Ok-
tober 1915 (Röl. S. 684) bestraft wird. Auch kann die Schließung des Betriebes
gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel
vom 23. September 1915 ###. S. 603) angeordnet werden.
Artikel I.
Im § 2 der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15 K. R.A. werden zwischen die
Worte: „verschiedener Spinnstoffe“ und „hergestellt sind“ die Worte: „oder auch unter
Mitverwendung von Papier“ eingefügt. Die Worte: „bei Sandsack= und Strohsack-
geweben auch unter Mitverwendung von Papier“ fallen fort.
Artikel II.
Fasf § 5 Ziffer 9 der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15 K. R. A. erhält folgende
assung:
„Bastfasergewebe, deren Herstellung auf Grund des § 3 Nr. 24 und e der Be-
kanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bast-
fasern und Erzeugnissen aus Bastfasern, vom 23. Dezember 1915 (W. III. 1577/10. 15
K, . A.), des 5 3 Nr. 2d der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung