Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1090 Nr. 174. 1916. 
höhere Strafen ver irkt sind, nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (REGBl. 
S. 813), in Bayern nach Artikel 4 Ziffer 2 des bayerischen Gesetzes über den Kriegs- 
zustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 
bestraft wird. 
81. 
Die Verwendung von Wolle oder Kunstwolle oder Mischungen von Spinnstoffen, 
in denen Wolle oder Kunstwolle enthalten ist, zur Herstellung von Garnen oder Ge- 
weben unter Mitverwendung von Papier ist verboten. 
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung gebäumten Papierketten 
dürfen unter Verwendung von Wolle oder Kunstwolle, soweit es nicht bisher bereits 
verboten war, abgearbeitet werden. Die Beschlagnahme der hierdurch hergestellten Ge- 
webe nach Maßgabe der Bekanntmachung W. l. 1000/11. 15. K.R.MA. in der Fassung 
der Bekanntmachung W. M. 20 7/9. 16. K. R.A. bleibt unberührt. « 
§2. 
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W I, Berlin SW. 48, Verl. 
Hedemannstr. 11, zu richten. Die Entscheidung über die Anträge behält sich der zustän- 
dige Militärbefehlshaber vor. · « 
§3. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Altona, den 10. November 1916. 
Stellv. Generalkommando IX. A.-K. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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