Nr. 175. 1081
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 13. November 1916.
Inhalt.
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend die am 1. Dezember 1916 vorzunehmende
Volkszählung. (2) Bekanntmachung, betreffend Viehzählung am
1. Dezember 1916.
I. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 10. November 1916, betreffend die am 1. Dezember
1916 vorzunehmende Volkszählung.
Zur Durchführung der nach der Bundesratsverordnung vom 2. November 1916
(REl. S. 1233) am 1. Dezember 1916 vorzunehmenden Volkszählung wird
Folgendes bestimmt:
81.
Die Zählung geschieht gemeinde- bezw. ortschaftsweise, und zwar im
Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Kloster-
ämter durch die Gemeindevorstände, in den nicht gemeindlich verfaßten Ort-
schaften dieser Gebiete durch die Ortsvorsteher und im Gebict der Ritterschaft
durch die Ortsobrigkeiten. Auf allen Grundstücken, welche dem Großherzoglichen
Hofmarschallamt, sowie sonstigen zur Großherzoglichen Hofverwaltung gehören-
den Behörden unterstellt sind, soll die Zählung allgemein denjenigen Gemeinde-
vorständen (Ortsvorstehern) übertragen sein, in deren Ortsgrenzen diese Grund-
stücke belegen sind oder mit deren Gebiet sie in unmittelbarer Verbindung stehen.
In Zweifelsfällen bestimmt das Ministerium des Innern denjenigen
Gemeindevorstand (Ortsvorsteher), welcher die Zählung vorzunehmen hat.
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