1104 Nr. 177. 1916.
83.
Ausnahmen von diesem Verbot können aus dringenden wirtschaftlichen
Gründen von der für den Schlachtungsort zuständigen Kreisbehörde für Volks-
ernährung auf Antrag zugelassen werden.
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß § 5 der eingangs
erwähnten Bundesratsverordnung mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit
Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft.
85.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Re-
gierungsblatt in Kraft.
Schwerin, den 31. Oktober 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 13. November 1916, betreffend Veräußerung von
Schutzrechten und Fabrikationsgeheimnissen an das Ausland.
ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona, betreffend Veräußerung von Schutzrechten und Fa-
brikationsgeheimnissen an das Ausland, wird hierdurch zur allgemeinen Kennt-
nis gebracht.
Schwerin, den 13. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
1c. Nr. 140 255. Nr. 2438. Altona, den 31. Oktober 1916.
veräußerung
von Schutzrechten und Fabrikationsgeheimnissen an das Ausland.
(Krm. v. 18. 10. 16 Nr. 301/8. 16 A 7 L.)
Nachstehendes Verbot wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem
Bemerken, daß jede Übertretung oder Anregung dazu, soweit nicht nach den allgemeinen