Nr. 177. 1916. 1105
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9b des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember
1915 bestraft wird.
Es ist verboten, Patente oder Musterschutzrechte, die ein Deutscher
oder eine deutsche Firma im Auslande angemeldet oder erworben hat, und
die einem Ausfuhrverbot unterliegende Gegenstände betreffen, unmittel-
bar oder mittelbar nach oder in dem feindlichen oder neutralen Auslande zu
veräußern oder dort in anderer Weise zu verwerten.
Das Gleiche gilt von Fabrikationsgeheimnissen, soweit es sich um
einem Ausfuhrverbot unterliegende Gegenstände handelt.
v. Falk.
(3) Bekanntmachung vom 13. November 1916, betreffend Bestimmungen über
den Verkehr in der Ortschaft Lockstedter Lager.
Die nachstehend abgedruckten Bestimmungen des stellvertretenden General-
kommandos des IX Armeekorps zu Altona über den Verkehr in der Ortschaft
Lockstedter Lager werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 13. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Abw. Nr. 5859 a. Nr. 2452. Altona, den 2. November 1916.
BSestimmungen
über den Verkehr in der Ortschaft Lockstedter Lager.
1. Der Besuch und der Aufenthalt in der Ortschaft Lockstedter Lager ist außer den
ortsansässigen Personen reichsdeutschen oder verbündeten Staaten angehörenden und in
Deutschland wohnenden Personen widerruflich nur gestattet, wenn sie im Besitze eines
von der Polizeibehörde des Wohn= oder Aufenthaltsortes ausgestellten Ausweises sind,
der mit einer Personalbeschreibung, eigenhändiger Unterschrist und einer Photographie
des Inhabers aus neuester Zeit, sowie mit einer amtlichen Bescheinigung versehrn ist,
daß der Inhaber des Ausweises tatsächlich die durch die Photographie dargestellte
Person ist, und die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat.
Solche Ausweise dürfen nur an unverdächtige Personen ausgestellt werden.