1108 Nr. 178. 1916.
* 1.
Die Bekanntmachung, betreffend die von der Regelung des Verkehrs mit Web.,
Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung ausgeschlossenen Gegenstände,
vom 10. Juni 1916 (REl. S. 468) nebst den hierzu erlassenen Bekanntmachungen vom
13. Juli 1916 (RGBl. S. 693), 7. August 1916 (RG#l. S. 924), 21. August 1916
(RGBI. S. 938) und 9. September 1916 (ReBl. S. 1009) werden aufgehoben.
8 2.
Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-,
Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Rl.
S. 468) mit Ausnahme der §8 7, 8 Abs. 6, §§5 10, 14, 15 und 20 finden auf die im
nachstehenden Verzeichnis A (reiliste) aufgeführten Gegenstände keine Anwendung.
Als Kleinhandelspreise gelten die nach der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen
bei Verkäufen von Web-, Wirk= und Strickwaren vom 30. März 1916 (RGBl. S. 214)
zulässigen Preise.
Den Krankenanstalten und Krankenkassen mit eigener Verbandstoffniederlage ist
es verboten, auf Grund von Nr. 16 des nachstehenden Verzeichnisses A Verbandstoffe
ohne Bezugsschein zu erwerben. Die Ausstellung. von Bezugsscheinen für sie erfolgt
durch die Mäichsberlkidungsstelle Abteilung B für Anstaltsversorgung auf dem im § 16
der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strick-
waren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 vorgeschriebenen Wege. Die
Reichsbekleidungsstelle ist berechtigt, an Stelle einer Erteilung von Bezugsscheinen
die unmittelbare Lieferung von Verbandstoffen zu veranlassen.
Verzeichnis A (Freiliste).
1. Stoffe aus Natur= oder Kunstseide. ,
2. Halbseidene Stoffe, sofern Kette oder Schuß ausschließlich aus Natur= oder
unstseide besteht.
3. Alle Gegenstände, die abgesehen von Futter und Zutaten, ausschließlich aus
den unter Nummer 1 und 2 genannten Stoffen hergestellt sind. Für
Strümpfe und Handschuhe gelten jedoch die Bestimmungen unter Nummer 4.
4. Strümpfe aus Natur= oder Kunstseide. Halbseidene Strümpfe; darunter
sind nur solche zu verstehen, die nach der Fläche mindestens zur Hälfte aus
Natur= oder Kunstseide bestehen. Baumwollene Damen-, Knaben= und
Mädchenstrümpfe, von denen das Dutzendpaar weniger als 450 Gramm
wiegt. Baumwollene Herrensocken, von denen das Dutzendpaar weniger
als 350 Gramm wiegt. Baumwollene Kindersocken bis zur Größe 8, von
denen das Dutzendpaar weniger als 250 Gramm wiegt. Für durchbrochen
gemusterte Strümpfe ist diese Grenze in jedem Falle um je 50 Gramm
weniger anzunehmen.
Baumwollene Füßlinge (Ersaßfüße).
Seidene und halbseidene Handschuhe. Solche baumwollene gewirkte leichte
Sommerhandschuhe, die ausschließlich aus 80er einfach oder feinerem Garn