Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1108 Nr. 178. 1916. 
* 1. 
Die Bekanntmachung, betreffend die von der Regelung des Verkehrs mit Web., 
Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung ausgeschlossenen Gegenstände, 
vom 10. Juni 1916 (REl. S. 468) nebst den hierzu erlassenen Bekanntmachungen vom 
13. Juli 1916 (RGBl. S. 693), 7. August 1916 (RG#l. S. 924), 21. August 1916 
(RGBI. S. 938) und 9. September 1916 (ReBl. S. 1009) werden aufgehoben. 
8 2. 
Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, 
Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Rl. 
S. 468) mit Ausnahme der §8 7, 8 Abs. 6, §§5 10, 14, 15 und 20 finden auf die im 
nachstehenden Verzeichnis A (reiliste) aufgeführten Gegenstände keine Anwendung. 
Als Kleinhandelspreise gelten die nach der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen 
bei Verkäufen von Web-, Wirk= und Strickwaren vom 30. März 1916 (RGBl. S. 214) 
zulässigen Preise. 
Den Krankenanstalten und Krankenkassen mit eigener Verbandstoffniederlage ist 
es verboten, auf Grund von Nr. 16 des nachstehenden Verzeichnisses A Verbandstoffe 
ohne Bezugsschein zu erwerben. Die Ausstellung. von Bezugsscheinen für sie erfolgt 
durch die Mäichsberlkidungsstelle Abteilung B für Anstaltsversorgung auf dem im § 16 
der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strick- 
waren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 vorgeschriebenen Wege. Die 
Reichsbekleidungsstelle ist berechtigt, an Stelle einer Erteilung von Bezugsscheinen 
die unmittelbare Lieferung von Verbandstoffen zu veranlassen. 
Verzeichnis A (Freiliste). 
1. Stoffe aus Natur= oder Kunstseide. , 
2. Halbseidene Stoffe, sofern Kette oder Schuß ausschließlich aus Natur= oder 
unstseide besteht. 
3. Alle Gegenstände, die abgesehen von Futter und Zutaten, ausschließlich aus 
den unter Nummer 1 und 2 genannten Stoffen hergestellt sind. Für 
Strümpfe und Handschuhe gelten jedoch die Bestimmungen unter Nummer 4. 
4. Strümpfe aus Natur= oder Kunstseide. Halbseidene Strümpfe; darunter 
sind nur solche zu verstehen, die nach der Fläche mindestens zur Hälfte aus 
Natur= oder Kunstseide bestehen. Baumwollene Damen-, Knaben= und 
Mädchenstrümpfe, von denen das Dutzendpaar weniger als 450 Gramm 
wiegt. Baumwollene Herrensocken, von denen das Dutzendpaar weniger 
als 350 Gramm wiegt. Baumwollene Kindersocken bis zur Größe 8, von 
denen das Dutzendpaar weniger als 250 Gramm wiegt. Für durchbrochen 
gemusterte Strümpfe ist diese Grenze in jedem Falle um je 50 Gramm 
weniger anzunehmen. 
Baumwollene Füßlinge (Ersaßfüße). 
Seidene und halbseidene Handschuhe. Solche baumwollene gewirkte leichte 
Sommerhandschuhe, die ausschließlich aus 80er einfach oder feinerem Garn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.