Nr. 178. 1916. 1113
Aueführungs-Zekanntmachung der Reichsbekleidungeskelle
zu §§ 11 und 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 über die Rege-
lung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Be-
völkerung.
Vom 31. Oktober 1916.
Unter Aufhebung der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 3. Juli
1916 (Reichsanzeiger r.ub. zur Ausführung des 8 11 der Bundesratsverordnung
vom 10. Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren
für die bürgerliche Bevölkerung wird nach Gehör des Beirats der Reichsbekleidungsstelle
folgendes bestimmt:
81.
Allgemeines.
1. In Zukunft kann nur die Deckung des notwendigsten Bedarfs jedes Einzelnen
an Oberkleidung, Strümpfen, Leibwäsche und sonstiger Unterkleidung, sowie des not-
wendigsten Bedarfs an Web-, Wirk= und Strickwaren für Hauswirtschaft, Handels-,
Gewerbe= und Industriebetriebe durch Ausstellung eines Bezugsscheins gestattet werden.
Es wird daher auf die im Besitz des Antragstellers befindlichen Vorräte sorgfältig Rück-
sicht zu nehmen sein.
2. Soweit der Antrag in Vertretung oder im Auftrage eines Verbrauchers ge-
stellt wird, kann in der Regel von Erörterung des Vertretungs= oder Auftragsverhält-
nisses abgesehen werden.
3. Den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen anderen
Anstalten, deren Bedarf nach Anordnung des Reichskanzlers oder der Landeszentral-
behörden von der Reichsbekleidungsstelle gedeckt werden soll, dürfen Bezugsscheine nur
bon der Reichsbekleidungsstelle, nicht durch andere Stellen ausgefertigt werden.
4. Bezugsscheine dürfen nur die auf Grund von § 18 der Bundesratsverordnung
Über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche
Bevölkerung vom 10. Juni 1916 durch besondere Verfügungen damit beauftragten Be-
hörden und die Reichsbekleidungsstelle ausstellen. Alle anderen Behörden, auch Militär-
behörden, sind zur Ausstellung von Bezugsscheinen nicht berechtigt.
8. 2.
Besonderes über die Vermutung der Notwendigkeit der Anschaffung.
Die Vermutung der Notwendigkeit der Anschaffung von gewissen Kleidungs= und
Wäschestücken kann angenommen werden:
a) bei Gründung eines Haushaltes (§5 3)
b) für Wöchnerinnen und Säuglinge (§ 4,
P) bei Krankheiten und Todesfällen (§ 5).