Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1114 Nr. 178. 1916. 
83. 
Gründung eines Haushaltes. 
Es kann während des Krieges nicht als angemessen erachtet werden, daß bei Grün- 
dung eines Haushaltes die Aussteuer in der üblichen oft auf ein Menschenalter berech- 
neten Menge beschafft wird. Der junge Hausstand muß sich vielmehr während des 
Krieges mit einer wesentlich geringeren Menge an Wäsche und Kleidungsstücken begnügen. 
Vorratsbeschaffung ist also auch in diesem Falle ausgeschlossen, und es dürfen Serza9.. 
scheine nur für solche Gegenstände und nur in dem Umfange gegeben werden, wie sie 
in dem neuen Hausstande für das erste Jahr gebraucht werden. 
8 4. 
Wöchnerinnen und Säuglinge. 
Nach § 2 Nummer 23 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsscheine 
vom 31. Oktober 1916 kann fertige Säuglingsbekleidung ohne Bezugsschein gekauft 
werden. Bezüglich der Säuglingswäsche und der Wäsche= und Kleidungsstücke, die für 
die Wöchnerinnen erforderlich sind, kann die Notwendigkeit der Anschaffung in ange- 
messenem Umfange ohne weitere Erörterung als gegeben angesehen werden. 
Für Kinder von 1—14 Jahren kann eine besondere Vermutung der Notwendigkeit 
der Anschaffung nicht mehr zugestanden werden. 
5 5. 
Krankheiten und Todesfälle. 
Bei schweren Krankheiten, die einen besonders starken Verbrauch voôn Wäsche für“ 
den Kranken zur Folge haben, kann auf Grund ärztlicher Bescheinigung ein besonderer 
über das sonst übliche Maß hinausgehender Bezug von Wäschestücken bewilligt werden. 
In Trauerfällen kann zwar ohne weiteren Nachweis der Notwendigkeit für neue 
Oberkleidung ein Bezugsschein auf Trauerkleidung gewährt werden, jedoch in keinem: 
Falle mehr als für 2 vollständige Oberbekleidungen. 
86. 
Besondere Kleidung für kirchliche Feiern und beim Eintritt in einen Beruf. 
a) Für die bei der Konfirmation beziehentlich der ersten heiligen Kommunion 
übliche Festkleidung kann die Bescheinigung zwar ohne besonderen Nachweis des Bedürf- 
nisses für ein Stück jedes der in Betracht kommenden Kleidungsstücke erteilt werden; es 
darf jedoch von den zuständigen Stellen erwärtet werden, daß sie während der Dauer 
des Krieges auch ihrerseits auf die Einhaltung größter Sparsamkeit und darauf hin-, 
wirken, daß von Beschaffung besonderer Kleidung für diese Zwecke möglichst Abstand 
genommen wird. · ««. 
b) Beim Eintritt in einen Beruf kann von Erörterung des Bedürfnisses nur bezüg- 
lich der erforderlichen Arbeitskleidung abgesehen werden. '
	        
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