1116 Nr. 178. 1916.
89.
Lieferung von Arbeitskleidung durch gewerbliche Betriebe und ihnen angegliederte
Wohlfahrtseinrichtungen.
An die Leitung von gewerblichen Betrieben oder ihnen angegliederten Wohlfahrts-
einrichtungen, die ihren Arbeitern oder Angestellten Arbeitskleidung entgeltlich oder un-
entgeltlich liefern, kann die Bescheinigung unter Berücksichtigung der Beschäftigungsart
und der Beschäftigungsdauer während des Krieges, jedoch mit Einhaltung der notwen-
digen Sparsamkeit nach Prüfung des Bedürfnisses ausgestellt werden, soweit nicht für
solche Betriebe die Vorschriften in § 2 Ziffer 2 und § 16 der Bundesratsverordnung
vom 10. Juni 1916 gelten.
Diese Arbeitskleidung darf nicht an in diesen Betrieben beschäftigte Kriegsgefangene
geliefert werden. Für die Beschaffung der Web-, Wirk= und Strickwaren, die zur Unter-
bringung und Bekleidung der Kriegsgefangenen dienen, sorgt die Militärverwaltung.
g 10.
Beschaffung für Militärpersonen und Kriegsgefangene.
1. Inbetreff der Beschaffung von Strümpfen, Wäsche und sonstigem Unterzeng
für Militärpersonen gilt folgendes:
a) Unteroffiziere lausgenommen die in Ziffer 2 bezeichneten Klassen) und
Mannschaften werden dienstlich hinreichend mit Unterzeug versorgt, so daß
in der Regel ein Bedürfnis zur eigenen Beschaffung nicht vorliegt. Wo dies
im einzelnen doch behauptet wird, bedarf es hierzu einer Bescheinigung des
nächsten Disziplinarvorgesetzten des betreffenden Unteroffiziers und Ge-
meinen. Bei erstmaliger oder Wiedereinstellung von Unteroffizieren oder
Gemeinen ist, da diese Leute bei ihrem Truppenteil vollkommen eingekleidet
werden, die Bedürfnisfrage grundsätzlich zu verneinen.
b) Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere, Beamte der Militär= und
Marineverwaltung, Beamtenstellvertreter, Musikmeister, Unterärzte, Unter-
veterinäre, Deckoffiziere, Zeugfeldwebel, Feuerwerks= und Festungsbau-
Feldwebel, Offiziersstellvertreter, Oberfeuerwerker, Feuerwerker, Unter-
zahlmeister, Unterinspektoren und sonstige Gehalt empfangende Unteroffi-
ziere, die sich ihr Unterzeug selbst zu besorgen haben, haben sich gleichfalls,
wie unter a angegeben, die Notwendigkeit der Anschaffung von ihrem
nächsten Disziplinarvorgesetzten bescheinigen zu lassen.
c) Die unter a und b erwähnte Bescheinigung des Disziplinarvorgesetzten
kann unter Verwendung des Bezugsscheinvordrucks B durch Ausfüllung
und Stempelung des linken unteren Teils des Bezugsscheins erfolgen. Die
Ausfertigung der Bezugsscheine erfolgt nur durch eine auf Grund von F 12
der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 bestellte bürgerliche Bezugs-
scheins-Ausfertigungsstelle, wenn die unter a und b erwähnte Bescheinigung
des Disziplinarvorgesetzten vorgelegt wird. Sie kann aber in Abweichung
von §. 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 nicht nur durch
die Ausfertigungsstelle des Wohnorts der Militärperson, sondern durch jede