Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1116 Nr. 178. 1916. 
89. 
Lieferung von Arbeitskleidung durch gewerbliche Betriebe und ihnen angegliederte 
Wohlfahrtseinrichtungen. 
An die Leitung von gewerblichen Betrieben oder ihnen angegliederten Wohlfahrts- 
einrichtungen, die ihren Arbeitern oder Angestellten Arbeitskleidung entgeltlich oder un- 
entgeltlich liefern, kann die Bescheinigung unter Berücksichtigung der Beschäftigungsart 
und der Beschäftigungsdauer während des Krieges, jedoch mit Einhaltung der notwen- 
digen Sparsamkeit nach Prüfung des Bedürfnisses ausgestellt werden, soweit nicht für 
solche Betriebe die Vorschriften in § 2 Ziffer 2 und § 16 der Bundesratsverordnung 
vom 10. Juni 1916 gelten. 
Diese Arbeitskleidung darf nicht an in diesen Betrieben beschäftigte Kriegsgefangene 
geliefert werden. Für die Beschaffung der Web-, Wirk= und Strickwaren, die zur Unter- 
bringung und Bekleidung der Kriegsgefangenen dienen, sorgt die Militärverwaltung. 
g 10. 
Beschaffung für Militärpersonen und Kriegsgefangene. 
1. Inbetreff der Beschaffung von Strümpfen, Wäsche und sonstigem Unterzeng 
für Militärpersonen gilt folgendes: 
a) Unteroffiziere lausgenommen die in Ziffer 2 bezeichneten Klassen) und 
Mannschaften werden dienstlich hinreichend mit Unterzeug versorgt, so daß 
in der Regel ein Bedürfnis zur eigenen Beschaffung nicht vorliegt. Wo dies 
im einzelnen doch behauptet wird, bedarf es hierzu einer Bescheinigung des 
nächsten Disziplinarvorgesetzten des betreffenden Unteroffiziers und Ge- 
meinen. Bei erstmaliger oder Wiedereinstellung von Unteroffizieren oder 
Gemeinen ist, da diese Leute bei ihrem Truppenteil vollkommen eingekleidet 
werden, die Bedürfnisfrage grundsätzlich zu verneinen. 
b) Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere, Beamte der Militär= und 
Marineverwaltung, Beamtenstellvertreter, Musikmeister, Unterärzte, Unter- 
veterinäre, Deckoffiziere, Zeugfeldwebel, Feuerwerks= und Festungsbau- 
Feldwebel, Offiziersstellvertreter, Oberfeuerwerker, Feuerwerker, Unter- 
zahlmeister, Unterinspektoren und sonstige Gehalt empfangende Unteroffi- 
ziere, die sich ihr Unterzeug selbst zu besorgen haben, haben sich gleichfalls, 
wie unter a angegeben, die Notwendigkeit der Anschaffung von ihrem 
nächsten Disziplinarvorgesetzten bescheinigen zu lassen. 
c) Die unter a und b erwähnte Bescheinigung des Disziplinarvorgesetzten 
kann unter Verwendung des Bezugsscheinvordrucks B durch Ausfüllung 
und Stempelung des linken unteren Teils des Bezugsscheins erfolgen. Die 
Ausfertigung der Bezugsscheine erfolgt nur durch eine auf Grund von F 12 
der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 bestellte bürgerliche Bezugs- 
scheins-Ausfertigungsstelle, wenn die unter a und b erwähnte Bescheinigung 
des Disziplinarvorgesetzten vorgelegt wird. Sie kann aber in Abweichung 
von §. 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 nicht nur durch 
die Ausfertigungsstelle des Wohnorts der Militärperson, sondern durch jede
	        
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