Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 178. 1916. 1117 
Ausfertigungsstelle im Deutschen Reiche erfolgen; in diesem Falle hat die 
ausfertigende Stelle der Ausfertigungsstelle des Wohnorts Mitteilung von 
der Ausfertigung des Bezugsscheins zu machen. Postkartenvordrucke Nr. 125 
hierzu können Behörden von der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabtei- 
lung unentgeltlich beziehen. Die Eintragung in die Personalliste erfolgt 
nur von der zuständigen Ausfertigungsbehörde des Wohnorts, die Eintra- 
gungen in die Warenliste nur von der Behörde, die den Bezugsschein aus- 
Hefertigt hat. 
d) In Fällen, in denen eine Bescheinigung des Disziplinarvorgesetzten nicht 
rechtzeitig beigebracht werden kann, z. B. während eines Urlaubs nach dem 
Wohnort, gilt der für die Zivilbevölkerung vorgeschriebene Weg, d. h. Prü- 
fung und Ausfertigung erfolgt nur durch die Behörde des Wohnorts nach 
Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung. " 
e) Militärpersonen im Sinne dieser Bekanntmachung sind auch diejenigen 
Angehörigen verbündeter Heere, die sich aus dienstlicher Veranlassung im 
Inlande aufhalten. « 
2. Für mehrere Militärpersonen oder ganze Truppenteile dürfen Bezugsscheine 
nicht ausgestellt werden. Dies gilt auch für Liebesgaben. 
3. Für Bekleidung, die von den Angehörigen an Gefangene in feindliche Länder 
geschickt werden soll, ist durch Befragen bezw. durch Einforderung einer glaubhaften 
Versicherung des Antragstellers, von Briefen des Gefangenen usw. die erforderliche 
Unterlage für die Ausstellung eines Bezugsscheines zu beschaffen. 
4. Für in Deutschland untergebrachte Kriegsgefangene feindlicher Länder, die 
dem Unteroffizier= beziehentlich Gemeinenstand angehören, sind Bezugsscheine nicht aus- 
zustellen. Für kriegsgefangene Offiziere und Beamte im Offiziersrang können zwar 
Bezugsscheine durch die nach §§ 12 und 18 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 
1916 für den Bezirk des Gefangenenlagers bestellte zuständige Bezugscheins-Ausferti- 
gungsstelle ausgefertigt werden, jedoch nur dann, wenn die unbedingte Notwendigkeit 
der Beschaffung durch den Kommandanten des Gefangenenlagers bescheinigt ist. 
5. Militäruniformen, Uniformbesatz, Militärausrüstungsgegenstände und Wickel- 
gamaschen unterliegen nach § 2 Nummer 19 der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916 nicht der Bezugsscheinspflicht. 
6. Kantinen innerhalb des Deutschen Reichs, sowohl verpachtete wie die von den 
Truppen selbst bewirtschafteten, sind den Bestimmungen der Bundesratsverordnung 
vom 10. Juni 1916 unterworfen und dürfen bezugsscheinspflichtige Waren nur gegen 
Bezugsschein veräußern. 
§ 11. 
Ausfertigung des Bezugsscheines in dringlichen Fällen. 
Nicht nur die zuständige Ausfertigungsbehörde des Wohnorts des Antragstellers, 
sondern jede Ausfertigungsbehörde im Deutschen Reiche ist zur Ausfertigung eines 
Bezugsscheines ermächtigt in folgenden Fällen plötzlichen dringenden Bedarfs, falls die 
noechtttitige Beschaffung eines Bezugsscheines bei der Behörde des Wohnortes nicht 
mehr möglich ist:
	        
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