Nr. 178. 1916. 1117
Ausfertigungsstelle im Deutschen Reiche erfolgen; in diesem Falle hat die
ausfertigende Stelle der Ausfertigungsstelle des Wohnorts Mitteilung von
der Ausfertigung des Bezugsscheins zu machen. Postkartenvordrucke Nr. 125
hierzu können Behörden von der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabtei-
lung unentgeltlich beziehen. Die Eintragung in die Personalliste erfolgt
nur von der zuständigen Ausfertigungsbehörde des Wohnorts, die Eintra-
gungen in die Warenliste nur von der Behörde, die den Bezugsschein aus-
Hefertigt hat.
d) In Fällen, in denen eine Bescheinigung des Disziplinarvorgesetzten nicht
rechtzeitig beigebracht werden kann, z. B. während eines Urlaubs nach dem
Wohnort, gilt der für die Zivilbevölkerung vorgeschriebene Weg, d. h. Prü-
fung und Ausfertigung erfolgt nur durch die Behörde des Wohnorts nach
Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung. "
e) Militärpersonen im Sinne dieser Bekanntmachung sind auch diejenigen
Angehörigen verbündeter Heere, die sich aus dienstlicher Veranlassung im
Inlande aufhalten. «
2. Für mehrere Militärpersonen oder ganze Truppenteile dürfen Bezugsscheine
nicht ausgestellt werden. Dies gilt auch für Liebesgaben.
3. Für Bekleidung, die von den Angehörigen an Gefangene in feindliche Länder
geschickt werden soll, ist durch Befragen bezw. durch Einforderung einer glaubhaften
Versicherung des Antragstellers, von Briefen des Gefangenen usw. die erforderliche
Unterlage für die Ausstellung eines Bezugsscheines zu beschaffen.
4. Für in Deutschland untergebrachte Kriegsgefangene feindlicher Länder, die
dem Unteroffizier= beziehentlich Gemeinenstand angehören, sind Bezugsscheine nicht aus-
zustellen. Für kriegsgefangene Offiziere und Beamte im Offiziersrang können zwar
Bezugsscheine durch die nach §§ 12 und 18 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni
1916 für den Bezirk des Gefangenenlagers bestellte zuständige Bezugscheins-Ausferti-
gungsstelle ausgefertigt werden, jedoch nur dann, wenn die unbedingte Notwendigkeit
der Beschaffung durch den Kommandanten des Gefangenenlagers bescheinigt ist.
5. Militäruniformen, Uniformbesatz, Militärausrüstungsgegenstände und Wickel-
gamaschen unterliegen nach § 2 Nummer 19 der Bekanntmachung des Reichskanzlers
über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916 nicht der Bezugsscheinspflicht.
6. Kantinen innerhalb des Deutschen Reichs, sowohl verpachtete wie die von den
Truppen selbst bewirtschafteten, sind den Bestimmungen der Bundesratsverordnung
vom 10. Juni 1916 unterworfen und dürfen bezugsscheinspflichtige Waren nur gegen
Bezugsschein veräußern.
§ 11.
Ausfertigung des Bezugsscheines in dringlichen Fällen.
Nicht nur die zuständige Ausfertigungsbehörde des Wohnorts des Antragstellers,
sondern jede Ausfertigungsbehörde im Deutschen Reiche ist zur Ausfertigung eines
Bezugsscheines ermächtigt in folgenden Fällen plötzlichen dringenden Bedarfs, falls die
noechtttitige Beschaffung eines Bezugsscheines bei der Behörde des Wohnortes nicht
mehr möglich ist: