1118 Nr. 178. 1916.
a) bei plötzlicher Erkrankung oder plötzlichem Witterungswechsel im Falle
bestehender Krankheit, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird,
daß die Gesundung bei Nichterhalt des gewünschten Gegenstandes ge-
fährdet ist;
b) bei Verlust oder Beschädigung eines Bekleidungsstückes, die den weiteren
Gebrauch ausschließt, wenn ein sofortiger Ersatz unbedingt erforderlich, aber
nicht vorhanden ist;
c) bei Todesfällen bezüglich der Trauer= und Totenkleidung und Sarg-
ausstattung.
Die Voraussetzungen unter b und c sind glaubhaft darzutun. In allen diesen Fällen
darf nur das unbedingt Notwendigste zugebilligt werden.“
Die ausfertigende Behörde hat an die zuständige Ausfertigungsbehördedes Wohn-
ortes Mitteilung von der Ausfertigung des Bezugsscheines zu machen. Postkarten-
vordrucke Nr. 125 hierzu können die Kommunalverbände von der Reichsbekleidungsstelle
Verwaltungsabteilung unentgeltlich beziehen. Die Eintragung in die Personalliste er-
folgt nur von der zuständigen Ausfertigungsbehörde des Wohnortes, die Eintragung in
die Warenliste nur von der Behörde des Aufenthaltsorts, die den Bezugsschein aus-
gefertigt hat.
5* 12.
Ausfertigung des Bezugsscheines für deutsche Schiffer und Flößer.
Den deutschen See= und Binnenschiffern und Flößern können die zuständigen
Ausfertigungsbehörden des Wohnortes auf Antrag eine Personalkarte ausstellen, die
mit Datum der Ausstellung und Stempel zu versehen ist. Gegen Vorlegung dieser
Personalkarte ist jede Ausfertigungsbehörde im Deutschen Reich ermächtigt, Bezugs-
scheine für den Inhaber und dessen mitfahrende Angehörigen auszustellen. Diese Aus-
stellung ist auf der Personalkarte zu vermerken.
Die ausfertigende Behörde hat an die zuständige Ausfertigungsbehörde des Wohn-
ortes Mitteilung von der Ausfertigung des Bezugsscheines zwecks Eintragung in. der
dort zu führenden Personalliste zu machen. Postkartenvordrucke Nr. 125 hierzu können
die Kommunalverbände von der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung unent-
geltlich beziehen. Die Eintragung in die Warenliste erfolgt nur von der Behörde, die:
den Bezugsschein ausgefertigt hat.
Die erstmalig ausgestellte Personalkarte hat die Nr. 1 zu tragen. Ist sie voll aus-
gefüllt, kann der Inhaber gegen ihre Vorlegung bei der zuständigen Ausfertigungs-
behörde seines Wohnorts eine weitere Personalkarte beantragen, die die Nr. 2 erhält usw.
Der Antragsteller hat die sämtlichen ihm ausgehändigten Personalkarten sorgfältig
aufzubewahren und sie bei jedem Antrag auf Ausfertigung eines Bezugsscheins zur
Prüfung vorzulegen.
5§ 13.
Militärische Beschlagnahmen und Veräußerungsbeschränkung
Die von den Militärbefehlshabern veröffentlichten Beschlagnahmen und Ver-
äußerungsbeschränkungen werden durch die Bestimmungen der Reichsbeklei ungsstelle
nicht berührt.