Nr. 178. 1916.) 1119
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Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen und Verbote in § 7 Absatz 3 Satz 2
und § 9 Absatz 2 Satz 1 dieser Bekanntmachung unterliegen der Strafandrohung des
20 Nummer 1 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916; auch kann die zu-
tändige Behörde nach § 15 dieser Bundesratsverordnung die betreffenden Betriebe
schließen beziehentlich die Fortsetzung des betreffenden Wandergewerbes untersagen.
s 16.
Ausnahmebewilligung.
Zu der für die §§# 10 bis 12 dieser Bekanntmachung erforderlichen Ausnahme-
bewilligung von § 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 ist die Reichs-
bekleidungsstelle durch Verfügung des Reichskanzlers vom 19. Oktober 1916 ermächtigt
worden.
*s 16.
ç Inkrafttreten.
Die Bestimmung in § 10 Ziffer lc tritt am 1. Dezember 1916 in Kraft. Bis
dahin kann die Ausfertigung der Bezugsscheine für Militärpersonen sowohl nach dieser
Bestimmung wie nach der bisherigen Bestimmung des § 8 der aufgehobenen Bekannt-
machung der Reichsbekleidungsstelle vom 3. Juli 1916 erfolgen.
g Die übrigen Bestimmungen der vorstehenden Bekanntmachung treten sofort
in Kraft.
Berlin, den 31. Oktober 1916.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
Zu diesen Bekanntmachungen wird bestimmt:
I. Zur Reichskanzlerbekanntmachung.
1. Zu § 2.
Krankenanstalten und Krankenkassen mit eigener Verbandstoffnieder-
lage haben die Erwirkung von Bezugsscheinen auf Verbandstoffe, soweit
die Krankenanstalten dem Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegen-
heiten, unterstehen, bei diesem, im übrigen durch Vermittelung des zuständigen
Kreisarztes — die Landeskrankenanstalten durch Vermittelung des Kuratoriums
— beim Ministerium, Abteilung für Medizinalangelegenheiten, nachzusuchen.
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