Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 178. 1916.) 1119 
5 14. 
Strafbestimmungen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen und Verbote in § 7 Absatz 3 Satz 2 
und § 9 Absatz 2 Satz 1 dieser Bekanntmachung unterliegen der Strafandrohung des 
20 Nummer 1 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916; auch kann die zu- 
tändige Behörde nach § 15 dieser Bundesratsverordnung die betreffenden Betriebe 
schließen beziehentlich die Fortsetzung des betreffenden Wandergewerbes untersagen. 
s 16. 
Ausnahmebewilligung. 
Zu der für die §§# 10 bis 12 dieser Bekanntmachung erforderlichen Ausnahme- 
bewilligung von § 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 ist die Reichs- 
bekleidungsstelle durch Verfügung des Reichskanzlers vom 19. Oktober 1916 ermächtigt 
worden. 
*s 16. 
ç Inkrafttreten. 
Die Bestimmung in § 10 Ziffer lc tritt am 1. Dezember 1916 in Kraft. Bis 
dahin kann die Ausfertigung der Bezugsscheine für Militärpersonen sowohl nach dieser 
Bestimmung wie nach der bisherigen Bestimmung des § 8 der aufgehobenen Bekannt- 
machung der Reichsbekleidungsstelle vom 3. Juli 1916 erfolgen. 
g Die übrigen Bestimmungen der vorstehenden Bekanntmachung treten sofort 
in Kraft. 
Berlin, den 31. Oktober 1916. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler, 
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. 
Zu diesen Bekanntmachungen wird bestimmt: 
I. Zur Reichskanzlerbekanntmachung. 
1. Zu § 2. 
Krankenanstalten und Krankenkassen mit eigener Verbandstoffnieder- 
lage haben die Erwirkung von Bezugsscheinen auf Verbandstoffe, soweit 
die Krankenanstalten dem Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegen- 
heiten, unterstehen, bei diesem, im übrigen durch Vermittelung des zuständigen 
Kreisarztes — die Landeskrankenanstalten durch Vermittelung des Kuratoriums 
— beim Ministerium, Abteilung für Medizinalangelegenheiten, nachzusuchen. 
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