1120 Nr. 178. 1916.
Die dazu erforderlichen Vordrucke sind von der Registratur des Ministeriums,
Abteilung für Medizinalangelegenheiten zu erbitten. ·
2.Zu§3Absatz1wirdauf§7Absatz4derAusführungsbekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle verwiesen.
3. Zu § 5.
Zuständig zur Untersagung der Fortsetzung des Wandergewerbes sind nicht
die in Ziffer 1 der Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums des
Innern vom 19. Juli 1916 (Rbl. Nr. 110) bezeichneten Behörden, sondern die
Großherzogliche Gewerbe-Kommission zu Schwerin, gegen deren Entscheidung die
Beschwerde unter entsprechender Anwendung der Ziffer II Abs. 2 der angeführten
Bekanntmachung vom 19. Juli 1916 an das unterzeichnete Ministerium des
Innern führt.
II. Zur Ausführungsbekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle.
1. Die eingangs aufgehobene Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle
vom 3. Juli 1916 ist durch die Bekanntmachung vom 19. Juli 1916 (bl.
Nr. 110) veröffentlicht worden.
2. Zu § 10 Ziffer 4.
Für die Bezirke der im Großherzogtum belegenen Gefangenenlager sind als
Bezugsscheins-Ausfertigungsstellen zuständig die nach I der Bekanntmachung des
unterzeichneten Ministeriums des Innern vom 19. Juli 1916 (Rbl. Nr. 110)
für den Sitz des betreffenden Gefangenenlagers zuständigen Behörden.
Schwerin, den 10. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
Abteilung für Unterrichts= und Medizinal- des Innern.
angelegenheiten.
Langfeld. L. v. Meerheimb.
Mit dieser Nr. 178 werden ausgegeben: Nr. 256, 257, 258 und 259 des Reichs-
Gesetzblatts von 1916.