Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr  10.  1916.

waren  verwendet  werden,  darf  mit  diesen  Maschinen  nur  noch  während
30  Stunden  in  jeder  Woche  gearbeitet  werden.
Das  Vergeben  von  Konfektionsarbeiten  zum  Zwecke  der  Herstellung  von  Erzeugnissen
  aus  Web=  und  Wirkwaren  zu  niedrigeren  Lohnsätzen  als  den  im
Monat  Dezember  1915  ortsüblichen  ist  verboten.

Wenn  die  an  Maschinen,  wie  unter  Ziffer  2  beschrieben,  beschäftigten
Arbeiter  bisher  im  Tage=  oder  Wochenlohn  bezahlt  wurden,  so  darf  nach  dem
Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  der  zu  zahlende  Lohn  für  eine  Woche
für  jeden  Arbeiter  nicht  niedriger  sein,  als  der  bisher.  ortsübliche.

Soweit  im  Stücklohn  hergestellte  Gegenstände  infolge  der  Verbote  1
und  2  auf  andere  Weise  konfektioniert  werden  müssen  als  bisher,  ist  der
Arbeitnehmer  für  den  entstandenen  Mehraufwand  von  Zeit  von  dem  Arbeitgeber
  am  Lohn  zu  entschädigen.

In  Streitfällen  soll  ein  Gutachten  von  der  örtlich  zuständigen  Handwerkskammer
  eingeholt  werden.

Ein  besonderer  Unternehmergewinn  darf  aus  einer  derartigen  Lohnerhöhung
  beim  Verkauf  der  hergestellten  Waren  nicht  hergeleitet  werden,
d.  h.  der  Verkaufspreis  darf  höchstens  um  den  wirklichen  Betrag  des  Mehrlohns
  erhöht  werden.

Werkstätten  im  eigenen  Betriebe  der  Militär=  und  Marineverwaltung  sind.
von  diesen  Maßnahmen  nicht  betroffen.

Unmittelbare  Heeres=  oder  Marinelieferanten,  bei  denen  durch  die  Verbote
  1  und  2  die  Erfüllung  der  Lieferzeit  in  Frage  gestellt  wird,  haben  sich
an  die  auftragerteilende  Stelle  mit  dem  Ersuchen  um  Verlängerung  der
Lieferfrist  zu  wenden.  Die  anordnende  Behörde  wird  auf  besonderes  Ansuchen
  der  auftragerteilenden  Stellen  in  den  Fällen,  in  denen  eine  Verlängerung
  der  Lieferfrist  im  Heeresinteresse  nicht  bewilligt  werden  kann,
eine  Befreiung  von  den  Verboten  1  und  2  für  die  Erledigung  bereits
laufender  Aufträge  gewähren.  ·

Auch  die  beschaffenden  Stellen  des  Heeres  und  der  Marine  dürfen  neue
Aufträge  nur  noch  unter  Berücksichtigung  der  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung
  erteilen.

Irgend  welchen  Gesuchen  um  Befreiung  aus  anderen  Gründen  als  den  in
Ziffer  5  genannten,  kann  nicht  stattgegeben  werden.

Die  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.

Abdrucke  vorstehender  Bekanntmachung  (beim  Webstoffmeldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin
SW.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  11,  erhältlich)  sind  in  den  Räumen
der  in  Betracht  kommenden  Betriebe  und  Firmen  anzuschlagen.

Altona,  den  16.  Januar  1916.
Stellv.  Generalkommando  des  IX.  Armeekorps.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

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Mit  dieser  Nr.  10  wird  ausgegeben:  Nr.  10  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.