Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)

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Benennung  der  Gegenstände.

 

 

Abfälle:

a)  Abfälle  von  der  Eisenfabrikation  (Hammerschlag,  Eisenfeilspäne);
von  Glashütten,  auch  Scherben  von  Glas=  und  Thonwaaren;
von  der  Wachsbereitung;  von  Salzsiedereien  die  Murterlauge;
von  Seifensiedereien  die  Unterlauge;  von  Gerbereien  das  Leimleder,
  auch  abgenutzte  alte  Lederstücke  und  sonstige,  lediglich  zur
Leimfabrikarion  geeignete  Lederabfällll.

b)  Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  flüssiges  und  eingetrocknetes;
Thierflechsen;  Treber;  Branntweinspülig;  Spreu;  Kleie;  Steinkohlenasche;
  Dunger,  thierischer  und  andere  Düngungsmittel,
als:  ausgelangte  Asche,  Kalk4dscher,  Knochenschaum  oder  Zuckerecde.........................·.............................


Anmerk.  zu  b.  Kuͤnstliche  Duͤngungsmittel  und  Düngesalz  werden  auf  besondere
rlaubniß,  und  letzteres  nur  unter  Kontrole  der  Verwendung
zollfrei  zugelassen.

c)  Lumpen  aller  Art;  ungebleichtes  oder  gebleichtes  Halbzeug  aus
Lumpen  oder  anderen  Materialien,  fuͤr  die  Papierfabrikation;
Papierspaͤne;  Makulatur,  beschriebene  und  bedruckte;  alte  Fischernetze,
  altes  Tauwerk  und  alte  Stricke;  gezupfte  Charpie.  .  .  ...

Anmerk.  Abfaͤlle,  welche  nicht  besonders  genannt  sind,  werden  wie  die  Rohstoffe,
  von  welchen  sie  herstammen,  behandelt.

Baumwolle  und  Baumwollenwaaren:

a)  1)  Baumwolle,  rohe,  kardätschte,  gekämmte,  gefärbte
2)  Baumwollwatteeeoeoee:

b)  Baumwollengarn,  ungemischt  oder  gemischt  mit  Leinen,  Seide,
Wolle  oder  anderen  Thierhaaren:
1)  ein=  und  zweidrähtiges,
a)  roosss  ...................  ..  .  .