1158 Nr. 185. 1916.
Welkianntmachung
über die Genehmigung des Großhandels mit Seemuscheln.
Vom 24. November 1916.
Auf Grund des § 2 Ziff. 2 der Bekanntmachung über die Uberwachung des Ver-
kehrs mit Seemuscheln vom 2. November 1916 (REBl. S. 1243) wird folgendes
bestimmt:
Der Ankauf von Seemuscheln im Großhandel von Fischern wird in dem Gebiete
von der holländischen Grenze bis Capell (Bezirk Stade) sowie an der Ostsee bis zum
31. Dezember 1916 allen denjenigen Personen erlaubt, denen der Handel mit See-
muscheln auf Grund der Verordnung über den Handel mit Lebens= und Futtermitteln
und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (RGBl. S. 581) gestattet ist.
Diese Erlaubnis kann jederzeit sowohl allgemein als auch einzelnen Personen
gegenüber widerrufen werden.
Berlin, den 24. November 1916.
Die Überwachungsstelle für Seemuscheln.
von Flügge.
(3) Bekanntmachung vom 27. November 1916, betreffend Ausfuhr von Pferden.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General-
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 21. d. Mts., betreffend Aus-
fuhr von Pferden aus dem Korpsbereich durch Händler, die Ankaufsscheine der
Remonte-Inspektion besitzen, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord-
nung innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen und die Durchführung zu überwachen.
Die Bekanntmachung vom 2. September d. Is., betreffend Ausfuhr von
Pferden, Rbl. Nr. 136 S. 836, wird mit dem 30. d. Mts. aufgehoben.
Schwerin, den 27. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern,
L. v. Meerheimb.