Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1162 Nr. 186. 1916. 
Fettbezugsscheine für Kriegsgefangene, wie sie in § 4 der Bekanntmachung vom 
24. August 1916, betreffend die Regelung des Verkehrs und Verbrauchs an Gpelse 
fetten — Rol. S. 841 — vorgesehen sind, dürfen nach dem 11. Dezember 1916 von 
den Ortsobrigkeiten bezw. Gemeindevorständen nicht mehr ausgegeben werden. 
Schwerin, den 24. November 1916. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus. 
(2) Bekanntmachung vom 29. November 1916, betreffend Höchstpreise für 
« Rüben. · 
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin vom 23. November 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 29. November 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgis ches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung. 
A. Auf Grund der Verordnung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts vom 
26. Oktober d. Is. über Höchstpreise für Rüben — RGl. S. 1204 — und der Bekannt- 
machung des Wroßheroglichen Ministeriums des Innern vom 3. November 1916 
werden Pochstehende Höchstpreise für Rüben festgesetzt: 
I Erzeugerhöchstpreise. 
Beim Verkaufe von Rüben durch den Erzeuger dürfen folgende Preise für den 
Zentner nicht überschritten werden: 
1. bei Wasserrüben, Stoppelrüben, Herbstrüben unter Ausschluß 
der Teltower Rübchen . . Mark 1,50 
2. bei Runkelrüben und Zuckerrunkeh unter Auaschiuß der 
roten Rüben (rote Bete) „" 1,80 
3. bei Kohlrüben (Wrucken, Bodenkoblrabi Stecriben) ... ,-,2,50 
4. bei Möhren 
« a)langenwetßfleischtgenSpersemöhren«...... „ 3,— 
5b) langen, rotfleischigen Speisemöhten „ 4— 
„P) kurzen Speisemöhren (Karottenynyny)„ 8.—
	        
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