1162 Nr. 186. 1916.
Fettbezugsscheine für Kriegsgefangene, wie sie in § 4 der Bekanntmachung vom
24. August 1916, betreffend die Regelung des Verkehrs und Verbrauchs an Gpelse
fetten — Rol. S. 841 — vorgesehen sind, dürfen nach dem 11. Dezember 1916 von
den Ortsobrigkeiten bezw. Gemeindevorständen nicht mehr ausgegeben werden.
Schwerin, den 24. November 1916.
Landesbehörde für Volksernährung.
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
(2) Bekanntmachung vom 29. November 1916, betreffend Höchstpreise für
« Rüben. ·
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 23. November 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 29. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgis ches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung.
A. Auf Grund der Verordnung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts vom
26. Oktober d. Is. über Höchstpreise für Rüben — RGl. S. 1204 — und der Bekannt-
machung des Wroßheroglichen Ministeriums des Innern vom 3. November 1916
werden Pochstehende Höchstpreise für Rüben festgesetzt:
I Erzeugerhöchstpreise.
Beim Verkaufe von Rüben durch den Erzeuger dürfen folgende Preise für den
Zentner nicht überschritten werden:
1. bei Wasserrüben, Stoppelrüben, Herbstrüben unter Ausschluß
der Teltower Rübchen . . Mark 1,50
2. bei Runkelrüben und Zuckerrunkeh unter Auaschiuß der
roten Rüben (rote Bete) „" 1,80
3. bei Kohlrüben (Wrucken, Bodenkoblrabi Stecriben) ... ,-,2,50
4. bei Möhren
« a)langenwetßfleischtgenSpersemöhren«...... „ 3,—
5b) langen, rotfleischigen Speisemöhten „ 4—
„P) kurzen Speisemöhren (Karottenynyny)„ 8.—