Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 186. 1916. 1163 
II. Großhandelshöchstpreise. 
Beim Verkauf von Rüben im Großhandel dürfen folgende Preise für den Zentner 
nicht überschritten werden: 
1. bei Wasserrüben, Stoppelrüben, Herbstrüben unter Ausschluß 
der Teltowen Rüben . Mark 1,70 
2. bei Runkelrüben und Zuckerrunkeln unter Ausschluß der 
roten Rüben (rote Bete „ 2,— 
3. bei Kohlrüben (Wrucken, Bodenkohlrabi, Steckrüben) "„ 2,75 
4. bei Möhren 
a) langen, weißfleischigen Speisemöhrten „ 3,30 
b) leneen, rotfleischigen Speisemöhten „ 4,40 
2 kurzen Speisemöhren (Karotten) . „ 8,50 
Als Großhandel ist der Verkauf von über 10 Zentnern anzusehen. 
III. Kleinhandelshöchftpreise. 
Beim Verkauf im Kleinhandel dürfen folgende Preise für den Zentner nicht über- 
schritten werden: 
1. bei Wasserrüben, Stoppelrüben, Herbstrüben unter Ausschluß 
der Teltower Rüben 
beim Verkauf von weniger als 1 Zeniner. . Mark 2,— 
beim Verkauf von 1 Zentner und mehr „ 1,80 
2. be Runkelrüben und Zuckerrunkeln unter Ausschluß der 
roten Rüben (rote Bete) 
beim Verkauf von weniger als 1 Zentner. . . .. „ 2,50 
r beim Verkauf von 1 Zentner und mehr ... „ 2,10 
3. P Kohlrüben (Wrucken, Bodenkohlrabi, Steckrüben) 
beim Verkauf von weniger als 1 Zennnernr „ 3,50 
9 beim Verkauf von 1 Zentner und mehr. . . . .. „ 3,— 
4. bei Möhren - 
a)langenwetßfletlchtgenSpetjemohrcn...... „ 4.— 
b) langen, rotfleischigen Speisemöhren „ 5.— 
c) kurzen Speisemöhren (Karotten)n „ 9.— 
Die Kleinhandelspreise gelten auch für den Verkauf durch den Erzeuger an den 
Verbraucher. 
B. Verträge, die vor Festsetzung der unter A I und II vorgesehenen Höchstpreise 
abgeschlossen und noch nicht erfüllt sind, sind ungültig, falls eine der Vertragsparteien 
innerhalb 2 Wochen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung den Vertrag für 
ungültig erklärt und dies der anderen Partei durch eingeschriebenen Brief mitteilt. 
C. Für ausländische Rüben der unter genannten Arten, die durch die Reichs- 
stelle für Gemüse und Obst oder ihre Beauftragten in den Verkehr gebracht werden, 
gelten die vorstehend festgesetzten Höchstpreise nicht. 
Schwerin, den 23. November 1916. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus. 
  
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Mi. dieser Nr. 186 werden ausgegeben: Nr. 268 und 269 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.
	        
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