1180 Nr. 189. 1916.
8 8.
Wer zur Lieferung von Futtermitteln verpflichtet ist, die zur Erhöhung ihrer
Haltbarkeit getrocknet zu werden pflegen, hat dieselben auf Verlangen der Bezugshereimi.
gung zu trocknen, soweit er Anlagen dazu besitzt und die Bezugsvereinigung die Ab-
nahme zusichert.
9.
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. November 1916.
Der Präsident des Kiiegsernährungsamts.
von Batocki.
(2) Bekanntmachung vom 1. Dezember 1916, betreffend Urlaubsüberschreitungen
von Seeleuten.
Nachstehende Verordnung des Königlicen#stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 1. Dezember 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Abw. Nr. 8330. Nr. 2533. Altona, den 17. November 1916.
verordnung,
betreffend Urlaubsüberschreitungen von Seeleuten.
Angehörige der Schiffsbesatzung, welche den ihnen auf Grund des § 7 der Ver-
ordnung, betreffend die Überwachung der zwischen deutschen Seehäfen und dem Aus-
lande verkehrenden Schiffe, insbesondere der Schiffsbesatzung vom 7. Juli 1916
— KVl. Nr. 1703 — erteilten Urlaub überschreiten, werden mit Geldstrafe bis zu
150 Mark oder mit Haft bestraft.
Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung dieser Verordnung ersucht.
v. Falk.