Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  190  1916.  1185

7.  Kakaopulver  in  Mischungen  mit  anderen  Erzeugnissen  (z.  B.  Haferkakao,
  Bananen-Kakao,  Nährkakao  aller  Art  usw.),

8.  Schokoladenmasse  (auch  Überzugsmasse),

9.  Schokolade  aller  Art  (auch  Schokoladenpulver),

10.  Kakavabfälle  (Kakaogrus  und  Kakaokeime)
mit  Beginn  des  5.  Dezember  1916  für  seine  oder  fremde  Rechnung  in  Gewahrsam  hat,
ist  verpflichtet,  die  vorhandenen  Mengen,  getrennt  nach  Art  und  Eigentümer  unter  Bezeichnun
  der  Eigentümer  und  der  Lagerungsorte,  der  Kriegs-Kakao-Gesellschaft  mit
eschränkter  Haftung,  Hamburg  1,  Mönckebergstr.  31,  bis  zum  11.  Dezember  1916  durch
eingeschriebenen  Brief  anzuzeigen.  Alle  Mengen  derselben  Warengattung,  die  demselben
Eigentümer  gehören,  sind  zusammenzufassen  und  in  einer  Ziffer,  in  Kilogramm,  anzugeben.
  Anzeigen  über  Mengen,  die  sich  mit  Beginn  des  5.  Dezember  1916  unterwegs
befinden,  sind  von  dem  Empfänger  unverzüglich  nach  Empfang  zu  erstatten.  ·

Die  Anzeigepflicht  erstreckt  sich  nicht  auf  Mengen,  die  für  die  einzelnen  Eigentümer
  genommen,  insgesamt  weniger  als  zehn  Kilogramm  von  jeder  der  angegebenen
Warengattungen  betragen.

Außerdem  hat  der  Eigentümer  von  insgesamt  mehr  als  200  Kilogramm  der  oben
genannten  Waren  (alle  Bestände  zusammengerechnet)  der  Kriegs-Kakao-Gesellschaft  in
Hamburg  telegraphisch  seinen  gesamten  Bestand  an  diesen  Waren,  einerlei,  ob  dieser
sich  im  eigenen  oder  fremden  Gewahrsam,  insbesondere  auf  dem  Transporte,  befindet,
nach  Gewicht  in  Kilogramm,  und  zwar  jede  Warengattung  in  einer  besonderen  Ziffer,
anzuzeigen.

8  2.

Die  nach  §  1  anzeigepflichtigen  Mengen  gelten  vom  5.  Dezember  1916  ab  als  zughunsten
  der  Heeresverwaltung  beschlagnahmt.  Sie  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der
iegs-Kakao-Gesellschaft  anderweitig  abgesetzt,  verarbeitet  oder  weitergegeben  werden.

8  3.

Wer  anzeigepflichtige  Mengen  (5F  1)  in  Gewahrsam  hat,  hat  sie  der  Kriegs-Kakao-Gesellschaft
  auf  Verlangen  zu  überlassen  und  auf  Abruf  zu  verladen.  Er  hat  sie  bis
#ar  Abnahme  aufzubewahren  und  pfleglich  zu  behandeln.  Auf  Verlangen  hat  er  der

riegs-Kakao-Gesellschaft  Proben  gegen  Erstattung  der  Portokosten  einzusenden.

8  4.

Die  Kriegs-Kakao-Gesellschaft  hat  auf  Antrag  des  zur  Uberlassung  Verpflichteten
binnen  spätestens  8  Wochen  nach  Eingang  des  Antrages  zu  erklären,  welche  bestimmt
zu  bezeichnenden  Mengen  sie  übernehmen  will.  Für  Mengen  die  sie  hiernach  nicht  übernehmen
  will,  erlöschen  die  Beschränkungen  des  §  2  diefer  Bekanntmachung.  Das
Gleiche  gilt,  soweit  sie  eine  Erklärung  binnen  der  Frist  nicht  abgibt.  Die  Bestimmungen
des  §  2  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni  1916  über  die  Regelung  des  Verkehrs
mit  Kakao  und  Schokolade  (Rl.  S.  503)  werden  hierdurch  nicht  berührt.  Ist  der
Verpflichtete  nicht  zugleich  der  Eigentümer,  so  kann  auch  der  Eigentümer  den  Antrag
nach  dem  ersten  Satz  dieses  Paragraphen  stellen.