Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 198. 1916. 1221 
IP) alle Ziegenfelle (auch Bock-, Heberlings-, Kitz= und Zickelfelle). 
4) alle aus militärischen Schlachtungen stammenden sowie alle in den besetzten 
Gebieten und in den Etappen= und Operationsgebieten gewonnenen Felle 
der unter a, b und c genannten Arten jeden Gewichts mit Ausnahme der 
Felle derjenigen Tiere, die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind. 
Anmerkung: Auch Felle, die von gefallenen oder getöteten Tieren stammen, 
find von der Bekanntmachung betroffen. 
Inländisches — 
82 
Beschlagnahme des inländischen Gefälles. 
Alle im § 1 unter a, b und c aufgeführten Felle aus dem Inlande — einschließlich 
der bereits eingearbeiteten — werden hiermit beschlagnahmt. 
83. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder 
etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Ver- 
fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest- 
vollziehung erfolgen. 0 
4. 
Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung oder Lieferung inländischen Gefälles, 
soweit es nicht aus militärischen Schlachtungen stammt, in folgenden Fällen erlaubt: 
a) von einem Schlächter ), der Mitglied einer Hänteverwertungs-Vereinigung 
oder ihr seit spätestens 1. Juli 1916 als Einlieferer vertraglich verpflichtet 
ist, an diese Häuteverwertungs-Vereinigung bei gesalzenen Fellen innerhalb 
zweier Wochen, bei trockenen Fellen innerhalb acht Wochen nach der Schlach- 
tung oder dem Fallen; 
b) von einem Schlächter, der nicht Mitglied einer Häuteverwertungs-Ver- 
einigung ist oder ihr nicht seit spätestens 1. Juli 1916 als Einlieferer ver- 
traglich verpflichtet ist, an einen Händler (Sammler) bei gesalzenen Fellen. 
innerhalb vier Wochen, bei trockenen Fellen innerhalb acht Wochen nach 
der Schlachtung oder dem Fallen; 
c) von einem Händler (Sammler), der in dem betreffenden Monat über 1000 
der von dieser Bekanntmachung betroffenen Felle angesammelt hat, an 
) Schlächter im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige, in dessen Eigentum die Haut 
durch die Shussbte oder das Fallen verbleibt eder — s d 
283“
	        
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