Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1224 Nr. 198. 1916. 
b) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem Verband angehört, hat 
bis zum fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das im vor- 
hergehenden Monat von ihr gesammelte Gefälle nebst einer Rechnung 
darüber an diesen Verband einzureichen. 
c) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die keinem Verband angehört, hat 
bis zum fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das von 
ihr im vorhergehenden Monat angesammelte Gefälle nebst einer Rechnung 
darüber an einen zugelassenen Großhändler einzureichen. 
d) Die Verbände von Häuteverwertungs-Vereinigungen und die zugelassenen 
Großhändler haben bis zum fünfundzwanzigsten Tage eines jeden Monats 
die Listen für das bis einschließlich des fünfzehnten Tages desselben Monats 
gemeldet erhaltene Gefälle nebst einer Rechnung darüber in der von der 
Sammelstelle mit Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König- 
lich Preußischen Kriegsministeriums vorgeschriebenen Form an die Sammel- 
stelle einzureichen. 
  
  
8 7. 
Meldepflicht. 
Wer nach Maßgabe der §§ 4 und 6 von der Veräußerungserlaubnis keinen Ge- 
brauch gemacht hat, hat über die in seinem Besitz befindlichen Felle der Meldestelle der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W. 9, Budapester 
Straße 11/12, Meldung zu erstatten. Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen 
Vordrucken zu erfolgen, welche ordnungsgemäß auszufüllen sind. Die Vordrucke sind 
bei der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe anzu- 
fordern. Die Meldungen sind bis zum fünfundzwanzigsten Tage eines jeden Monats 
für den vergangenen Monat zu erstatten. 
88. 
Gefälle aus militärischen Schlachtungen, den Operations-, Etappen= ober besetzten 
feindlichen Gebieten. 
a) Die aus militärischen Schlachtungen (auch des Inlandes), sowie die aus 
den besetzten feindlichen Gebieten stammenden Felle der im § 1 angegebenen 
Arten jeden Gewichts — mit Ausnahme der im Eigentum der Kaiserlichen 
Marine befindlichen Felle — sind beschlagnahmt (einschließlich der bereits 
in Arbeit genommenen Felle). 
b) Die Ablieferung und Verwendung des von dem Absatz a dieses Para- 
graphen betroffenen Gefälles ist durch besondere Vorschriften geregelt; 
gestattet ist sein Bezug nur von der Verteilungsstelle. 
  
IBehandlung des Gefälles beim Gerber. 
5 9. 
Behandlung der Felle nach Ablieferung an den Gerber. 
Trotz der Beschlagnahme bleibt die Verarbeitung der von den 58 2 und 8 dieser 
Bekaonntmachung betroffenen Felle zu Leder, sowie die Verfügung über die hergestellten 
 
	        
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