Nr. 198. 1916. 1225
Eceugnisse gestattet, sofern die folgenden Vorschriften beobachtet werden oder worden
a) Die Verarbeitung der zugeteilten beschlagnahmten Felle muß im eigenen
Betriebe erfolgen.
b) Aus Kalbfellen dürfen mangels besonderer Ermächtigung, die bei der
Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe be-
antragt werden kann, nur die unter Nr. 13, 14, 15 und 20 im § 3 der
Bekanntmachung Nr. Ch. II. 888/7. 16 K. R. A. aufgeführten Lederarten
hergestellt werden.
c) Aus Lammsellen, die grün oder salzfrei 0,75 und mehr Kilogramm (trocken
oder trocken gesalzen 0,4 und mehr Kilogramm) wiegen, ferner aus Ziegen-,
Bock-, Heberlings= Kitz= und Zickelfellen, die trocken oder trocken gesalzen
0,30 und mehr Kilogramm wiegen, und aus allen Schaffellen dürfen
mangels besonderer Ermächtigung durch die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung für Leder und Lederrohstoffe nur die unter Nr. 51 und 54 im
§5 3 der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 888/7. 16. K. R. A. aufgeführten
Lederarten hergestellt werden.
d) Die Ablieferung des nach Buchstaben a, b und c dieses Paragraphen aus
den beschlagnahmten Fellen, Blößen oder Spalten hergestellten Leders ist in
folgenden Fällen erlaubt:
1. von einer Gerberei an die für sie zuständige Gerbervereinigung für
Heeres= oder Marinebedarf;
2. von einer Gerberei oder Gerbervereinigung auf unmittelbare Be-
stellung einer amtlichen Beschalsungsstele der deutschen Heeres= oder
Marineverwaltung an diese Beschaffungsstelle;
von einer Gerberei oder Gerbervereinigung entweder unmittelbar oder
über eine Zurichterei gegen einen von einer amtlichen Beschaffungsstelle
der deutschen Heeres= oder Marineverwaltung bescheinigten „Ausweis
für beauftragte Lieferer“ an diesen beauftragten Lieferer;
auf Grund eines von der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für
Leder= und Lederrohstoffe ausgestellten Freigabescheines.
c) Anträge auf Freigabe sind unter Beachtung der folgenden Vorschriften vom
Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten Leders an die Meldestelle der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W 9, Buda-
pester Straße 11/12, bei welcher auch die Vordrucke zu den Freigabe-
anträgen erhältlich sind, zu richten:
1. das Leder, dessen Freigabe beantragt wird, muß fertig gegerbt sein;
2. die Antragsteller haben nach Einreichung des Freigabeantrages das in
diesem aufgeführte Leder so lange zur Verfügung der Meldestelle zu
halten, bis sie in den Besitz des Freigabescheines gelangt sind; sie
dürfen es auch an amtliche Beschaffungsstellen oder auf Grund von
Ausweisen für beauftragte Lieferer nicht ohne Zustimmung der Melde-
stelle veräußern;
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