Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1226 Nr. 198. 1916. 
3. freigegebenes Leder, das nicht innerhalb zweier Monate (gerechnet von 
dem Datum des Freigabescheines) zur Verwendung für Privatzwecke 
oder den mittelbaren Bedarf der Kriegsindustrie veräußert und abge- 
liefert worden ist, ist der Beschlagnahme wieder verfallen, ebenso das- 
jenige freigegebene Leder, das ohne Zustimmung der Meldestelle in 
Leder anderer Art umgewandet wird; 
freigegebenes Leder darf ohne Zustimmung der Meldestelle weder an 
amtliche Beschaffungsstellen der Heeres= oder Marineverwaltung noch an 
beauftragte Lieferer derselben zur Verwendung für Kriegslieferungen 
veräußert werden. Die Gerbereien, Gerbervereinigungen und Zu- 
richtereien haben beim Verkauf freigegebenen Leders ihre Abnehmer 
auf diese Vorschrift hinzuweisen. 
t) Vorbedingung für alle nach Buchstaben d und e dieses Paragraphen er- 
laubten Veräußerungen ist, daß die in der Bekanntmachung Nr. Ch. II 
888/7. 16. K. R. A. festgesetzten oder bei Erteilung der Herstellungserlaubnis 
oder des Auftrags der amtlichen Beschaffungsstellen vorgeschriebenen Preise 
nicht überschritten werden. 
Diese Bedingung gilt nicht für erlaubte Verkäufe freigegebenen Leders 
nach dem Auslande innerhalb der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung. 
8) Die verarbeitenden Firmen haben alle von der Meldestelle der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe oder auf deren Anweisung 
von der Kriegsleder Aktiengesellschaft oder der Geschäftsstelle des Über- 
wachungsausschusses der Lederindustrie geforderten Angaben unverzüglich 
zu erstatten, soweit sie mit den erlassenen Anordnungen zusammenhängen. 
8 10. 
Meldepflicht. · 
Diejenigen in den Besitz eines Gerbers gelangten Felle, welche von den §§ 2 und 8 
dieser Bekanntmachung betroffen werden, unterliegen, sofern ihre Einarbeitung nicht 
innerhalb eines Monats gemäß den Bestimmungen des § 9 erfolgt ist einer Meldepflicht. 
Die Meldungen sind innerhalb einer Woche nach Ablauf der für die Einarbeitung be- 
stimmten Fisst von einem Monat an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für 
Leder und Lederrohstoffe in Berlin W. 9, Budapester Straße 11/12, auf den dort.erhält- 
lichen Vordrucken zu erstatten. " 
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usländisches Gefäll. & 11. 
Ausländisches Gefälle. 
Für alle im § 1 unter a, b und c bezeichneten Felle, die aus dem Ausland ein- 
eführt sind, gelten, soweit sie nicht besonders beschlagnahmt oder von der Verteilungs-= 
seelle bezogen sind, nur folgende befonderen Anordnungen: 
a) Meldepflicht. 
Die eingeführten Felle unterliegen einer Meldepflicht an die Melde- 
stelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin 
 
	        
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