Nr. 198 1916. 1227
W. 9, Budapester Straße 11/12, von der Vordrucke für die Meldungen an-
zufordern sind.
Zur Meldung verpflichtet ist jeder Gerber innerhalb einer Woche nach
Eingang von ausländischen Fellen bei ihm oder seinem Lagerhalter. Andere
handel= oder gewerbetreibende Personen, Gesellschaften oder landwirt-
schaftliche Betriebe, Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und
Verbände, die ausländische Felle im Eigentum oder Gewahrsam haben,
sind nur meldepflichtig, sofern der Vorrat mindestens 500 Felle beträgt und
diese einen Monat im Inland gelagert haben, ohne einer Gerberei zuge-
führt zu sein. Die Meldung hat innerhalb einer Woche nach Ablauf der
Monatsfrist zu geschehen.
b) Lagerbuchführung.
Jeder Meldepflichtige von ausländischen Fellen hat ein Lagerbuch zu
führen, aus dem jede Anderung in dem Vorrat der meldepflichtigen Felle
und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
c) Behandlung des Gefälles.
Jeder Verwahrer ausländischen Gefälles, welcher den Vorrat nicht
pfleglich behandelt und übersichtlich lagert, hat die sofortige Enteignung zu
gewärtigen.
Die besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieses Paragraphen.
8 12.
Ausnahmen.
Die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrobstoffe kann
Ausnahmen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung gestatten. A-träz= sind
an diese Stelle, Berlin W. 9, Budapester Straße 11/12, zu richten. Die Entscheidung
muß schriftlich erfolgen.
5 13.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 20. Dezember 1916 in Kraft. Gleichteitig
erlöschen die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 111/7. 16. K.R.A. inse-
weit, als sie sich auf Kalbfelle (auch Fresserfelle) beziehen; im übrigen bleiben sie in Kraft.
Altona, den 20. Dezember 1916.
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.