Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1228 Nr. 198. 1916. 
Kriegsministerium. —-e « 
Welianntmachung 
« (Nr. L. 700/11. 16. K.R.A.),  · 
betreffend Höchstpreise von Kalb-, Schaf-, Lamm= und Ziegenfellen. 
Vom 20. Dezember 1916. 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belage- 
rungszustand vom 4. Juni 1851, in Bayern auf Grund des Baherischen Gesetzes über 
den Kriegszustand vom 5. November 1912. in Verbindunung mit der Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914, mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, 
daß Zuwiderhandlungen gegen die Höchstpreisbestimmungen nach Maßgabe des Gesetzes, 
betreffend Höchstpreise, vom 4. Angust 1914 (RGBl. S. 339) in der Fassung vom 
17. Dezember 1914 (RGBl. S. 516) und der Bekanntmachungen über die Anderung 
dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Rl. S. 25), vom 23. September 1915 (RGl. 
S. 603) und vom 23. März 1916 (RG#l. S. 183) bestraft werden ), sofern nicht nach 
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb 
des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per- 
sonen vom Handel vom 23. September 1915 (RBl. S. 603) untersagt werden. 
5 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen? 
a) alle Kalbfelle (auch Fresserfelle), 
b) alle Schaf= und Lammzfelle, 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit eldstrafe bis zu zehntausend Mark oder 
mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Höchstpreise 
überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; 
l wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§8 2, 3 des Gesebes, betreffend 
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört; 
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für 
die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt; » 
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Be- 
amten gegenüber verheimlicht; « 
wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim- 
mungen zuwiderhandelt. 
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindesteus 
auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Hoöchstpreis überschritten worden ist oder 
in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehnlausend 
Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die 
Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 kann neben der Strase angeordnet werden, 
daß die Verurteilung= auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben 
Gesängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
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