Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1230 Nr. 198. 1916. 
Schaf- und Lammfelle, gesalzen, 
von mindestens 0,75 14 Grüngewicht ' 
vollwollige 2,70 = für 1 kg Grüngewicht 
halblane 2,940 „ „ 1,„ « 
kurzwollige 2,20 „ „ 1 „ „ 
Blößen und Scheerlinge . 2,00 „ „ 1 „ „ 
unter 0,75 kg Grüngewicht 2,00 „ „ 1 
77 7 
Schaf= und Lammfelle, 
volltrocken, höchstens 0,30 kg wiegend, 4,50 M für 1 kg Trockengewicht, 
volltrocken, mindestens 0,30 kg, höchstens 0,39 kg wiegend, 4,80 ¾ für 
1 kg Trockengewicht, 
volltrocken, mindestens 0,40 14 
vollwollige ..·. ..5,00-J!für1kgTrockengewicht 
halblange...·....5,25«,,1» » 
kurzwollige 5,25 „ „ 1„ » 
Blößen und Scheerlinge . 4,80 „ „ 1 „ 2 
Ziegenfelle, einschließlich Bock-, Heberlings-, Kitz= und Zickelfelle, 
volltrocken, höchstens 0,20 kg wiegend, 2,50 -4 für ein Fel, 
» mindestens 0,21 ka, « o 30 « 5 00 7*7 7 . ½, 
77 77 0,31 77 77 050 11 77 3.75 7*7 7 77 7 
77 77 0,51 7. 77 0,70 # 77 5,00 7 7 77 77 
11 11 0,71 7) 77 0,85 11 77 6,50 77 77 77 77 
7 77 0,86 77 1 1 „1 0 11 11 7, 50 7 77 77 7 
1— 11 1,11 77 77 1,30 77 7 8,50 7 77 11 77 
7 7 1 „31 77 77) 1 „50 77 77 9, 50 7 77 77 7 
½ « 1,51 „ und darüber „ 10,00 „ „ „ „ 
8 4. 
Beschaffenheit des Gefälles. 
Der volle Grundpreis (8 3) gilt nur für das Gefälle, das den nachstehenden Be- 
dingungen entspricht: 
a) Kalbfelle müssen fleischfrei, ohne Kopf (die ganze Kopfhaut unmittelbar 
hinter den Ohren abgeschnitten), ohne Schweifbein und kurzfüßig abge- 
schlachtet werden. Schaf-, Lamm= und Ziegenfelle müssen fleischfrei, mit 
Korf ohne Horn, ohne Knochen, ohne Beine, mit Schweif abgeschlachtet 
werden. . 
b) Das Gefälle muß richtig gesalzen oder vollkommen getrocknet sein. 
c) Bei gesalzenen Kalb-, Schaf= und Lammfellen muß das durch Wiegen er- 
mittelte Gewicht in unverlöschlicher Schrift (z. B. auf einer an dem Fell 
befestigten Blechmarke oder Holzmarke, durch Stempelaufdruck oder geeig- 
neten Tintenstift) vermerkt sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.