1230 Nr. 198. 1916.
Schaf- und Lammfelle, gesalzen,
von mindestens 0,75 14 Grüngewicht '
vollwollige 2,70 = für 1 kg Grüngewicht
halblane 2,940 „ „ 1,„ «
kurzwollige 2,20 „ „ 1 „ „
Blößen und Scheerlinge . 2,00 „ „ 1 „ „
unter 0,75 kg Grüngewicht 2,00 „ „ 1
77 7
Schaf= und Lammfelle,
volltrocken, höchstens 0,30 kg wiegend, 4,50 M für 1 kg Trockengewicht,
volltrocken, mindestens 0,30 kg, höchstens 0,39 kg wiegend, 4,80 ¾ für
1 kg Trockengewicht,
volltrocken, mindestens 0,40 14
vollwollige ..·. ..5,00-J!für1kgTrockengewicht
halblange...·....5,25«,,1» »
kurzwollige 5,25 „ „ 1„ »
Blößen und Scheerlinge . 4,80 „ „ 1 „ 2
Ziegenfelle, einschließlich Bock-, Heberlings-, Kitz= und Zickelfelle,
volltrocken, höchstens 0,20 kg wiegend, 2,50 -4 für ein Fel,
» mindestens 0,21 ka, « o 30 « 5 00 7*7 7 . ½,
77 77 0,31 77 77 050 11 77 3.75 7*7 7 77 7
77 77 0,51 7. 77 0,70 # 77 5,00 7 7 77 77
11 11 0,71 7) 77 0,85 11 77 6,50 77 77 77 77
7 77 0,86 77 1 1 „1 0 11 11 7, 50 7 77 77 7
1— 11 1,11 77 77 1,30 77 7 8,50 7 77 11 77
7 7 1 „31 77 77) 1 „50 77 77 9, 50 7 77 77 7
½ « 1,51 „ und darüber „ 10,00 „ „ „ „
8 4.
Beschaffenheit des Gefälles.
Der volle Grundpreis (8 3) gilt nur für das Gefälle, das den nachstehenden Be-
dingungen entspricht:
a) Kalbfelle müssen fleischfrei, ohne Kopf (die ganze Kopfhaut unmittelbar
hinter den Ohren abgeschnitten), ohne Schweifbein und kurzfüßig abge-
schlachtet werden. Schaf-, Lamm= und Ziegenfelle müssen fleischfrei, mit
Korf ohne Horn, ohne Knochen, ohne Beine, mit Schweif abgeschlachtet
werden. .
b) Das Gefälle muß richtig gesalzen oder vollkommen getrocknet sein.
c) Bei gesalzenen Kalb-, Schaf= und Lammfellen muß das durch Wiegen er-
mittelte Gewicht in unverlöschlicher Schrift (z. B. auf einer an dem Fell
befestigten Blechmarke oder Holzmarke, durch Stempelaufdruck oder geeig-
neten Tintenstift) vermerkt sein.