Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 198. 1916. 1231 
86. 
Abzüge vom Grundpreis. ç 
Der Höchstpreis ist um denbo#samtbetrag der nach den folgenden Bestimmungen 
zu berechnenden Abzüge niedriger als der Grundpreis: 
1. Bei Kalbfellen: *ê 
a) für haen Kalbfelle, deren Gewicht nicht zweifelsfrei (5 4ch festgestellt 
und erkennbar gemacht ist, um 10 Pf. für das Kilogramm, dert 
b) für leichte Beschädigung (Eehler) im Abfall) insgesamt 5 vom Hundert, 
für schwere Beschädigung (Fehler'*) im Kern) insgelamt. 10 „ „ 
für leichte und schwere Beschädigung zusammen ,, »- 
bei Fresserfellen: *i*i 20 
außerdem für Engerlinge (bis fünf offene « «- 
beiBauern-undAbdeckerfellenaußerem..--«·20«« 
Schußfelle (Felle mit mehr als zwei Fehlern im Kern oder 
mehr als fünf offenen Engerlingenrn 
Brackfelle (Felle, die Haare lassen, die matte Stellen haben, v 
grindig oder löcherig sinnd)d)d, 50 „ „ ; 
T) bei abweichender Schlachtart vermindern sich die Grundpreise um folgende 
Sätze: 
112 Kopff... 15 vom Hundert, 
laugfüßigggg.. 5 „ » 
langfüßigmitKlaucn............10,, » 
mit Schweifbein . « ,,«. 
2. Bei gesalzenen Schaf= und Lammfellen von mindestens 0,75 kg Grüngewicht 
ober 0,4 kg Trockengewicht: 
a) für gesalzenes Gefälle, dessen Gewicht nicht zweifelsfrei (§ 4c) festgestellt 
und erkennbar gemacht ist, um 10 Pf. für das Kilogramm, 
b) für leichte Beschädigung (Fehler im Abfall) um 25 Pf. für das Fell, 
für schwere Beschädigung (Fehler im Kern) um 50 Pf. für das Fell, 
auern-, Abdecker= und Sterblingsfelle um 30 Pf. das Kilogramm Grün- 
gewicht oder um 75 Pf. das Kilogramm Trockengewicht, 
für Schußfelle (Felle mit mehr als zwei Fehlern) um ein Drittel; 
e) bei abweichender Schlachtart vermindern sich die Grundpreise um folgende 
ätze: 
mit Hornn. .. ...... 
mit Knohen 5 „ „ 
3. Bei Ziegenfellen (auch Bock= und Heberlings-, Kitz= und Zickelfellen): 
a) für leichte Beschädigung (bis zwei Kerben oder Löcher im 
Abfall, zerfressene Stellen am Rand) 10 vom Hundert, 
für schwere Beschädigung (verschlachtet, bis zwei Kerben 
eer oden oder Löcher oder zerfressene Stellen im 
ern 
mitBein...........kvomHundert, 
.-o 
« « 
15 „ 
7 
*) Bis zu zwel tlefen Schnitten oder Kerken oder Löchern, Fausstelle. 
*“#) Verschlachtet, bis zu zwel tiefen Schnitten oder Kerben oder Löchern, Geschwür, Faulstelle. 
285
	        
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