1282 Nr. 198. 1916.
für Schußfelle (Felle, die grindig oder stark krätzig
sind, die mehr als zwei Pocken oder mehr als zwei
Löcher haben oder stark verschlachtet sind) Hum ein Drittel,
für Schaumziegen nnn zwei Drittel;
b) bei abweichender Schlachtart vermindern sich die Grundpreise um folgende
Sätze:
mit Biin d udom Hundert,
mit Horn. 5 „ »
mitochen.........5,, »
§6.
Zahlungsbedingungen.
Die Köchstpreise schließen die Kosten der Salzung und einmonatiger Lagerung,
ferner die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten
Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Verladung ein und gelten für
Barzahlung.
ird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über
Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
8 7.
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhalten von Vorkäten ist Enteignung zu den gemäß § 2 aà (Anmerkung)
für die betreffende Lieferungsstufe in Betracht kommenden Preisen, höchstens jedoch zu
en unter § 2b für nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle festgesetzten Höchstpreisen, zu
gewärtigen.
88.
Ausnahmen.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an die Meldestelle der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W. 9, Budapester Straße 11/12,
zu richten. Die Entscheidung behalte ich mir vor.
§5 9.
Inkrafttreten.
ç Diese Bekanntmachung tritt mit dem 20. Dezember 1916 in Kraft. Gleichzeitig er-
löschen die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 700/7. 16. K.R.A. insoweit,
als sie sich auf Kalbfelle (auch Fresserfelle) beziehen; im übrigen bleiben sie in Kraft.
Altona, den 20. Dezember 1916. "
Stellv. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
Mit dieser Nr. 198 werden ausgegeben: Nr. 284 und 285 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.