Nr. 199. 1233
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 21. Dezember 1916.
Inhalt:
I. Abteilung. (Nr. 22.) Verordnung, betreffend Vereinheitlichung der bestehenden Vor-
schriften über die Anrechnung von Kriegsdienstzeit. (Nr. 23.) Ver-
ordnung, betreffend vorübergehende Beschränkung des der Minderheit
der Schiffsreeder zustehenden Setzungsrechts.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Uberwachung der zwischen dem Hafen
von Kappeln und dem Auslande verkehrenden Schiffe, insbesondere der
Schiffsbesatzung.
I. Abteilung.
(Nr. 22.) Verordnung vom 18. Dezember 1916, betreffend Vereinheitlichung der
bestehenden Vorschriften über die Anrechnung von Kriegsdienstzeit.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg-
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
ir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner König-
lichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungs
mäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen zur Vereinheitlichung der
bestehenden Vorschriften über die Anrechnung von Kriegsdienstzeit, was folgt:
81.
Wo eine bestehende Verordnung für die Berechnung des Diensteinkommens
oder des Ruhegehalts von Beamten oder Geistlichen vorschreibt, daß die vor
einem bestimmten Zeitpunkt liegende Dienstzeit nur anzurechnen ist, soweit es
sich um eine im Kriege geleistete Militärdienstzeit handelt, ist es einerlei, bei
was für einem Truppenteile der Dienst abgeleistet wurde.
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