Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 199. 1233 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1916. 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 21. Dezember 1916. 
Inhalt: 
I. Abteilung. (Nr. 22.) Verordnung, betreffend Vereinheitlichung der bestehenden Vor- 
schriften über die Anrechnung von Kriegsdienstzeit. (Nr. 23.) Ver- 
ordnung, betreffend vorübergehende Beschränkung des der Minderheit 
der Schiffsreeder zustehenden Setzungsrechts. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Uberwachung der zwischen dem Hafen 
von Kappeln und dem Auslande verkehrenden Schiffe, insbesondere der 
Schiffsbesatzung. 
I. Abteilung. 
(Nr. 22.) Verordnung vom 18. Dezember 1916, betreffend Vereinheitlichung der 
bestehenden Vorschriften über die Anrechnung von Kriegsdienstzeit. 
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg- 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der 
Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
ir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner König- 
lichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungs 
mäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen zur Vereinheitlichung der 
bestehenden Vorschriften über die Anrechnung von Kriegsdienstzeit, was folgt: 
81. 
Wo eine bestehende Verordnung für die Berechnung des Diensteinkommens 
oder des Ruhegehalts von Beamten oder Geistlichen vorschreibt, daß die vor 
einem bestimmten Zeitpunkt liegende Dienstzeit nur anzurechnen ist, soweit es 
sich um eine im Kriege geleistete Militärdienstzeit handelt, ist es einerlei, bei 
was für einem Truppenteile der Dienst abgeleistet wurde. 
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