Nr. 199. 1916. 1235
8 4.
istli i dieser Verordnung nach
W der Geistliche beim Inkrafttreten Beror# #nach
dem ——““*“ Vinen Anspruch auf Anrechnung von Kriegsdienstzeit er-
worben hatten, so bleibt dieser Anspruch unberührt.
5.
Auf Unsere Gendarmerie sinde diese Verordnung keine Anwendung.
Ebenso bleiben bestehende Ortssatzungen unberührt.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 18. Dezember 1916.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
(Nr. 23.) Verordnung vom 18. Dezember 1916, betreffend vorübergehende Be-
schränkung des der Minderheit der Schiffsreeder zustehenden Setzungsrechts.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner König-
lichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungs-
mäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt:
I.
Das Recht der Minderheit der Reeder, das Schiff zu setzen, (5 11 der
Verordnung vom 9. April 1899 zur Ausführung des Handelsgesetzbuches, Rbl.
Nr. 22), wird auf diejenigen Reeder beschränkt, die bereits vor dem 1. August
1914 Parten im Schiff besaßen, und auf diejenigen Parten, die bereits vor
diesem Zeitpunkt im Besitze dieser Reeder waren.
II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Der Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens wird von Unserem Staats-
ministerium bestimmt.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 18. Dezember 1916.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
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