1236 Nr. 199.71916.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 16. Dezember 1916, betressend die überwachung der
zwischen dem Hafen von Kappeln und dem Auslande verkehrenden Schiffe, ins-
besondere der Schiffsbesatzung.
Nachstehende Verordnung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona, betreffend die Uberwachung der zwischen dem
Hafen Kappeln und dem Auslande verkehrenden Schiffe, insbesondere der
Schiffsbesatzung, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 16. Dezember 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Abw. Abt. Nr. 6404. Nr. 2701. Altona, den 12. Dezember 1916.
Verordnung,
betreffend die Überwachung der zwischen dem Hafen Kappeln und dem Auslande
verkehrenden Schiffe, insbesondere der Schiffsbesatzung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimme ich folgendes:
6 1.
Der Hafen von Kappeln wird für den Schiffsverkehr mit dem Auslande freigegeben.
8.2.
Die Verordnung, betreffend die lberwachung der zwischen deutschen Seehäfen und
dem Auslande verkehrenden Schiffe, insbesondere der Schiffsbesatzung vom 7. Juli 1916
— KVBl. Nr. 1703 — findet auf den Schiffsverkehr zwischen dem Hafen von Kappeln
und dem Auslande Anwendung.
Die im § 4 der Verordnung vom 7. Juli 1916 vorgesehene Untersuchungskommis-
sion wird bestellt durch die Landsturm-Inspektion II Schleswig, bezw. durch die von dieser
bestimmte Dienststelle.
Die Erlaubnis auf Grund der 55 6 Abs. 2 und 7 der Verordnung vom 7. Juli
1916 erteilt die Landsturm-Inspektion II Schleswig, bezw. die von dieser bestimmte
Dienststelle.
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt
zu machen.
v. Falk.
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