Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1238 Nr. 200. 1916. 
1. Junge Schnitt- und Brechbohnen 0,66 A 
2. Junge Schnitt= und Brechbohnen. 1, Krup- Perlbohnen und stup- 
Wachsbohnen . 0,70 „ 
3. Stangenbohnen aller Art aus norddeutschen Fabriken 0,.5 „ 
4. Stangenbohnen aller Art aus Fabriken Bayerns, Wirttemberg, 
Badens und Elsaß- Lohhringen= 0,85 „ 
5. Junge große Bohnen 0,3 „ 
6. Junge große Bohnen lI « 1,03 
Die Fabrikations-Höchstpreise der übrigen Packungen werden handelsüblich wie 
folgt errechnet: 
die 1/2 Dose kostet die Hälfte der 1/1 hor zuzüglich 0,07 M. 
Bei Brechbohnen und Schnittbohnen aller Art kostet 
die 1 1/2/1 Dose das 1½ fache der 1/1 Dose weniger 0,01 J, 
die 2/1 Dose das Doppelte der 1/1 Dose weniger 0,03 # 
die 2 1/2/1 Dose das 2½ fache der 1/1 Dose weniger 0,05 A. 
Bei ungen großen Bohnen kostet 
1 1/2/1 Dose das 1½fache der 1/1 Dose weniger 0,02 M, 
de- 2/1 Dose das Doppelte der 1/1 Dose weniger 0,05 * 
die 2 1/2/1 Dose das 2¼fache der 1/1 Dose weniger 0,08 . 
Die Konservenfabrikanten sind verpflichtet, nachzuprüfen, ob sie nicht in der Lage 
sind, zu geringeren als den Höchstpreisen zu verkaufen. 
Für die Errechnung der Höchstpreise bestehen folgende Vorschriften= Ver Preis 
der Konserven setzt sich zusammen 
1. aus den Preisen der verbrauchten Rohware, 
2. aus den sonstigen Fabrikationskosten einschließlich des Gewinnes. 
Zu 1. Der Bedarf an Rohware für die 1/1 Dose beträgt bei Schnitt= und Brech- 
bohnen aller Art 750 g, bei jungen großen Bohnen 2000 g. 
Die Preise der Rohgemüse, die der Kalkulation höchstens zugrunde gelegt werden 
dürfen, betragen bei 
Schnittbohnen für ½ k 0,10 
Schnittbohnen I, Krup- Prrlbohnen und Wachsbohnen 0. 12 
norddeutsche Stangenbohnen .. 0 
suddeutscheStangenbohnen.....·.... 022—0 28 M 
jungen großen Bohnen - 010 »f- 
. Zu 2. Für Dosen, Löhne, Betriebsunkosten, Handlungs- und Generalunkosten und 
Gewinn dürfen folgende Gesamtzuschläge nicht überschritten werden: 
bei jungen Schnitt= und Brechbohnen 0,1 
bei jungen Schnitt= und Brechbohnen #/ rup— Verlbohnen 
und Krup-Wachsbohnen 0,52 — 
bei Stangenbohnen. . 00883 — 
bei jungen großen Bohnen 0,54 -. 
Fabriken, die geringere durchschnittliche Einsiandsbreise für die Rohware oder, 
einschließlich eines angemessenen Gewinnes, geringere Selbstkosten bei der Verarbeitung 
haben, als hier angegeben, sind verpflichtet, die Höchstpreise entsprechend herabzusetzen. 
In dieser Beziehung ist eine Kontrolle der Fabriken vorgesehen.
	        
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