Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 200. 1916. 1239 
Bohnenkonserven, die auf Grund der Gestehungspreise zu diesen Preisen nicht ab- 
gesetzt werden können, werden von uns im Interesse der Gesamtheit einheitlich bewirt- 
chaftet werden. « « 
Zu diesem Zwecke haben die jetzigen Eigentümer bei der Gemüsekonserven-Kriegs- 
gesellschaft m. b. H. zu Braunschweig bis zum 25. Dezember 1916 anzugeben, 
a) welche Mengen Bohnenkonserven dieser Art sie in ihrem Besitz haben, 
b) die Belege darüber zu erbringen, wie hoch die Gestehungskosten der Kon- 
serven sind. . 
Für die Anmeldungen müssen Vordrucke benutzt werden, die bei der Gemüse- 
konserven-Kriegsgesellschaft m. b. H. zu Braunschweig anzufordern sind. 4 
Die Konserven werden sodann von uns übernommen werden. Ohne unsere Ge- 
nehmigung darf das Eigentum an diesen Bohnen nicht übertragen werden. 
Bohnen, die uns nicht angezeigt werden, dürsen zu keinem höherem Preiile als den 
oben festgesetzten Höchftpreisen verkauft werden. 
Die Kleinhandelspreise werden in üblicher Form errechnet. Zunächst wird zu den 
Fabrikationspreisen ein Pauschalsatz für Fracht von 0,05 M auf die 1/1 Dose (auf die 
übrigen Dosengrößen entsprechend) zugeschlagen. Hierzu wird ein Aufschlag von 20 % 
inzugerechnet. Dieser Aufschlag stellt eine Entschädigung der Unkosten des Groß= und 
leinbandels, sowie dessen Gewinn dar. 
Braunschweig, den 16. Dezember 1916. 
Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung. 
Dr. Kanter. 
Wekanntmachung. 
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 5. August 1916 über die 
Verarbeitung von Gemüse (RGl. S. 914) geben wir mit Genehmigung des Bevoll- 
mächtigten des Reichskanzlers bekannt: 
Der Fabrikationshöchstpreis, das heißt der Preis, den die Fabriken höchstens beim 
Absatz an die Händler in Anrechnung bringen dürfen, beträgt: 
1. für roh eingelegte Faßbohnen für 50 kg netto einschließlich Faß. 28,50 .A 
für 50 kg brutto für netto 25,50 
2. für abgebrühte Faßbohnen für 50 kg neto 33,80 M. 
für 50 kg brutto für netto —30,80 
Für die Berechnung der Höchstpreise bestehen folgende Vorschriften: Der Preis der 
Faßbohnen setzt sich zusammen aus: 
1. den Kosten der verbrauchten Rohware, 
2. den sonstigen Fabrikationskosten, einschließlich des Gewinnes. 
u 1. 
8 50 kg Rohware ergeben mindestens bei roh eingelegten Faßbohnen eine Aus- 
beute von 40 kg fertiger Ware, bei abgebrühten Faßbohnen von 35 kg fertiger Ware. 
Der Preis, der für 50 kg Rohware höchstens zugrunde gelegt werden darf, ist 10 -.
	        
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