Nr. 200. 1916. 1241
1. Die Freigabe erstreckt sich nur auf die Konserven, die bereits an den
Groß= und Kleinhandel versandt sind. Für die Hersteller bleibt das
Absatzverbot bestehen.
2. Die Freigabe beschränkt sich auf 20 % des bei dem einzelnen
Händler am 20. Dezember 1916 vorhandenen Vorrats. Jeder
Händler hat zur Vorbereitung der späteren Kontrolle alsbald eine
Bestandsaufnahme anzufertigen und der Polizeibehörde seines Be-
triebssitzes vorzulegen.
3. Es dürfen an einzelne Personen nicht mehr als täglich 2 Normal-
dosen verkauft werden.
4. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafvorschrift im § 9 der Ver-
ordnung über die Verarbeitu ig von Gemüse vom 5. August 1916
(RGl. S. 914).
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, die Einhaltung der Beschrän-
kungen genau zu kontrollieren und gegen Mißbräuche einzuschreiten.
Schwerin, den 19. Dezember 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 20. Dezember 1916, betreffend Bereitung von Back-
ware am Sonntag, den 24. Dezember 1916.
Abweichung von § 2 Absatz 2 der Bekanntmachung vom 8. Juni 1916
zur Bundesratsverordnung über die Bereitung von Backware in der Fassung
vom 26. Mai 1916 — Rbl. Nr. 91 — wird auf Grund des § 105e der Ge-
werbeordnung für die Gewerbebetriebe der Bäcker und Konditoren die Beschäfti-
gung von Arbeitern
am Sonntag, den 24. Dezember d. Is.,
während der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr nachmittags gestattet.
Schwerin, den 20. Dezember 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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