Rechtshilfe.
Ermäßigung
der
Besitzsteuer.
Berechnung
der
Befitzsteuer.
Anlage
Steuer-
bescheid.
Muster 8.
dem in Grundstücken bestehenden Vermögen anzuerkennen, wenn die Schulden und Lasten au
den betreffenden Grundstücken ruhen. 8 6 Las uf
(2) Zu dem nach § 11 Nr. II des Gesetzes steuerpflichtigen inländischen Grund- und Betriebs-
vermögen gehört außer dem im Gebiete des Deutschen Reichs liegenden Grund= und Gebäude-
besitz alles Vermögen, das gewidmet ist der Ausübung eines stehenden Gewerbes in einer inner-
halb des Reichsgebiets befindlichen Betriebsstätte (§ 3 Abs. 2 des Doppelsteuergesetzes).
§ 52.
Die Besitzsteuerämter haben sich bei der Veranlagung der Besitzsteuer gegenseitig Rechts-
hilfe zu leisten. Das gilt insbesondere für die Ermittlung des Wertes des in auswärtigen Ver-
anlagungsbezirken befindlichen Grund= und Betriebsvermögens eines Steuerpflichtigen.
§ 53.
Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Besitzsteuer gemäß § 27 Abs. 1 des Gesetzes ist
nach den Verhältnissen am Ende des Veranlagungszeitraums zu beurteilen.
8 54.
() Nach Abschluß der Ermittlungen über den Vermögensstand des Steuerpflichtigen zu den
maßgebenden Zeitpunkten ist die Besitzstener zu berechnen und das Ergebnis der Veranlagung
in die Besitzsteuerliste einzutragen.
(2) Zum Grundvermögen (Spalte 3 der Besitzsteuerliste) sind zu rechnen alle im Inland
belegenen Grundstücke eines Steuerpflichtigen einschließlich der unter § 3 des Gesetzes fallenden
Berechtigungen, soweit sie nicht dem Betrieb eines Bergbaues oder eines Gewerbes dienen, mit
allem Zubehör.
(s) Zum Betriebsvermögen (Spalte 4 der Besitzsteuerliste) gehört das gesamte, dem inlän-
dischen Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder eines Gewerbes dienende
Vermögen eines Steuerpflichtigen. Das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft auf eigenen
selbstbewirtschafteten Grundstücken und zugepachteten Grundstücken dienende Vermögen ist jedoch
in Spalte 3, die dem Betriebe des Bergbaues oder eines Gewerbes dienenden Grundstücke und
unter § 3 des Gesetzes fallende Berechtigungen sind in Spalte 4 der Besitzsteuerliste nachzuweisen.
Der Betrieb der Gärtnerei gilt, je nachdem die Bodenbewirtschaftung überwiegt oder nicht, als
landwirtschaftlicher oder als gewerblicher Betrieb.
) Alles sonstige Vermögen eines Steuerpflichtigen ist als Kapitalvermögen in Spalte 5
der Besitzsteuerliste aufzuführen.
(0)) Zur Berechnung der Besitzsteuer dient die beigefügte Hilfstafel.
*
(1) Dem Steuerpflichtigen ist ein Steuerbescheid nach Anleitung des Musters 3 zu erteilen.
Er hat zu enthalten
den Betrag der zu zahlenden Besitzsteuer,
die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Steuer, «
die Höhe des Endvermögens, dessen Feststellung für eine spätere Veranlagung zur
Besitzsteuer maßgebend ist,
eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittel-
feiren. und Bezeichnung der Behörden, bei denen die Rechtsmittel einzu-
legen sind,
die Anweisung zur Entrichtung der Besitzsteuer in den gesetzlichen Teilbeträgen
innerhalb der vorgeschriebenen Zahlungsfristen,
einen Hinweis auf die Zulässigkeit der Vorauszahlung der späteren Teilbeträge,
die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Zahlung zuständigen Kassenstelle.
(2) In dem Steuerbescheid ist anzugeben, in welchen Punkten bei der Feststellung des steuer-
baren Vermögens von der Besitzsteuererklärung abgewichen worden ist. Eine Begründung der
Abweichungen ist nicht erforderlich.
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