Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Erhebungszeitraums eingetreten sind, so beginnt die einjährige Frist mit dem Tage, an dem der 
Antragsteller von diesen Tatsachen Kenntnis erhalten hat. ge Fristn % 
(5) Im übrigen kann eine rechtskräftige Veranlagung zu Gunsten des Steuerpflichtigen nur 
im Wege des Biligkeitserlasses durch den Bundesrat geändert werden. § 31 Abs. 2 der Kriegs- 
steuer-Ausführungsbestimmungen gilt entsprechend für die erstmalige Veranlagung der Besitzsteuer. 
(6) Wenn nach Ansicht des Besitzsteueramts die Besteuerung von nachweislich aus der Ver- 
äußerung ausländischen Grund= oder Betriebsvermögens herrührenden Vermögensbeträgen oder 
von solchen zum ausl ndischen Grund= oder Betriebsvermögen gehörigen Gegenständen, die 
während des Veranlagurszeitraums ins Inland verbracht worden sind, eine besondere Härte 
darstellt, so kann das Besitzsteueramt die Erhebung des Mehrbetrags, der von dem Steuerpflich- 
tigen zu zahlen ist, weil ausländisches Grund= oder Betriebsvermögen vom Wehrbeitrag frei- 
geblieben ist, vorläufig aussetzen und dem Steuerpflichtigen anheimstellen, binnen einem Monat 
den Erlaß dieses Betrags zu beantragen. Derartige Anträge sind bei dem Besitzsteueramt anzu- 
bringen und mit einer gutachtlichen Außerung der Oberbehörde durch Vermittlung der obersten 
Landesfinanzbehörde dem Bundesrate vorzulegen. 
8 70. 
Die nach § 69 Satz 2 des Gesetzes zu vergütenden Zinsen für die auf Grund rechts- 
kräftiger Entscheidung zu erstattenden Beträge sind wie Erstattungen an Besitzsteuer zu Lasten 
der Reichskasfe zu verrechnen. 
8 71. 
) Wird im Rechtsmittel-, Berichtigungs-, Neu= oder Nachveranlagungsverfahren (8 38 
Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2, § 66 Abs. 1, § 73 Satz 2 des Gesetzes) die Besitzsteuer ander- 
weit veranlagt oder infolge eines offenbaren Versehens zu Unrecht gezahlte Besitzsteuer erstattet 
oder Besitzsteuner vom Bundesrat aus Billigkeitsgründen erlassen (§ 69 Abs. 3 und 5), so hat das 
Besitzsteueramt die Eintragungen in den Spalten 3 ff. der Besitzsteuerliste (Zugangsliste) mit roter 
Tinte zu berichtigen. 
(2) Die Erhöhung oder Herabsetzung der Besitzsteuer (Zugang oder Abgang) ist der Hebe- 
stellee behufs Eintragung in die Spalten 5 und 6 des Sollbuchs mitzuteilen. Die Mitteilung 
wird Beleg zum Sollbuch. 
§ 72. 
Sstsesde. (1) Sind am Schlusse des auf den Erhebungszeitraum folgenden Jahres beim Abschluß des 
S be= Sollbuchs die zum Soll gestellten Besitzsteuerbeträge noch nicht oder nicht vollständig zur Hebung 
gen und Rest= gelangt, so sind die Rückstände in die Restnachweisung einzutragen und dort weiter abzuwickeln. 
nachweisung. (0) Die Restnachweisung wird nach dem Muster 7 geführt. Von einem an der Kassen- 
Muster 7. führung nicht beteiligten Beamten ist auf dem Titelblatte der Restnachweisung zu bescheinigen, 
— daß die beim Abschluß des Sollbuchs rückständig gebliebenen Sollbeträge in die Restnachweisung 
übertragen worden sind. 
() Einzahlungen auf diese Reste sind im Einnahmebuche zu buchen. 
64) Eine Überweisung der in die Restnachweisung übernommenen Beträge findet im Falle 
des Wegzugs des Steuerpflichtigen in einen anderen Bezirk nicht statt. 
§ 73. 
niber.b (0) Besitzsteuern, welche wegen zu Unrecht unterbliebener Veranlagung erst später veranlagt 
ng der werden, sind in der Zugangsliste zur Besitzsteuerliste und in dem Besitzsteuer-Sollbuche (Zweite 
esißsteuer. Abteilung) oder nach dessen Abschluß in der Restnachweisung nachzuweisen. Die Bestimmungen 
im § 65 Abs. 2 finden sinngemäße Anwendung. 6„ 
□)Sind die im § 70 Abs. 1 des Gesetzes vorgesehenen gesetzlichen Zahlungsfristen berei 
arläichen, so ist die Besitzsteuer binnen vier Wochen nach Zustellung des Stenerbescheids zu 
en. 
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